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Enteignungsentschädigung

Aus Gründen des Allgemeininteresses kann der Staat zwangsweise das Eigentum an einem unbeweglichen Gut erwerben. Wenn mit dem Eigentümer nicht auf freiwilliger Basis eine Einigung gefunden werden kann, wird ein gerichtliches Enteignungsverfahren angestrengt. Die zentrale Figur ist dabei der Friedensrichter, der für das Gebiet zuständig ist, in dem sich das Gut befindet. Er kann die Enteignung genehmigen oder ablehnen. Wird die Enteignung genehmigt, so bezeichnet der Friedensrichter einen gerichtlichen Sachverständigen, der ihn bei der Bestimmung des Wertes des zu übertragenden Gutes unterstützt. 

Die Enteignungsentschädigungen müssen vom Enteigner bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt werden.

Für das erste Urteil (vorläufiges Urteil) nimmt der Friedensrichter eine grobe Schätzung vor, auf deren Grundlage der Enteigner das enteignete Gut in Besitz nehmen kann. Für das zweite Urteil bestimmt der Friedensrichter anhand des Sachverständigengutachtens den endgültigen Wert.

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Hinterlegen der Enteignungsentschädigung

  1. Verbinden Sie sich über MyMinfin mit unserer Anwendung e-DEPO (externer Link).
  2. Legen Sie unter der Kategorie „Autre consignation“ eine neue Akte an und folgen Sie den Anweisungen.

Freigabe von Enteignungsentschädigungen

Enteignungsentschädigungen können bei Vorlage der folgenden Dokumente freigegeben werden:

  • Entlastungsbeschluss (öffentliche oder privatschriftliche Urkunde)
  • 30-jährige hypothekarische Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Güter unbelastet sind (vom Hypothekenbewahrer des Gebiets auszustellen, in dem das enteignete Gut liegt)
  • Offenkundigkeitsurkunde (bei Vorversterben des Enteigneten)

Fügen Sie auch die Nummer des Kontos bei, auf das die Entschädigungen überwiesen werden können.