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Abschaffung der Pauschalregelungen sowohl in Sachen MwSt. als auch Einkommensteuer

Datum:

Sowohl in Sachen Einkommensteuer (ESt.) als auch in Sachen MwSt. werden für die folgenden Berufe:

  • Metzger - Fleischer
  • Bäcker und Bäcker-Konditoren
  • Gastwirte
  • Herren- und Damenfriseure - Herrenfriseure - Damenfriseure
  • Schuster
  • Einzelhändler in Milchprodukten - wandergewerbetreibende Milchhändler
  • Lebensmitteleinzelhändler
  • Schausteller
  • Speiseeiskonditoren
  • Frittenhändler (Betreiber von Frittüren)
  • Zeitungseinzelhändler
  • Einzelhändler in Textilien und Lederwaren
  • Apotheker

die Pauschalregelungen ab dem 1. Januar 2028 abgeschafft.

Für diese Berufe gilt:

  • Es ist neuen Steuerpflichtigen/Mehrwertsteuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gestattet, ihre steuerpflichtige Grundlage (ESt.) / Besteuerungsgrundlage (MwSt.) mithilfe der in Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden erlassenen pauschalen Veranlagungsgrundlagen festzulegen.
  • In Sachen MwSt. können sich Steuerpflichtige, die der normalen Steuerregelung oder der Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr für die Pauschalsteuerregelung entscheiden.
  • Daher können nur Steuerpflichtige/Mehrwehrsteuerpflichtige, die sich für das Steuerjahr 2022 (Einkommensjahr 2021) in Sachen ESt. und für das Jahr 2021 in Sachen MwSt. zur Festlegung ihrer steuerpflichtigen Grundlage (ESt.) / Besteuerungsgrundlage (MwSt.) auf die pauschalen Veranlagungsgrundlagen bezogen haben, diese unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen weiterhin anwenden:
    • bis zum 31. Dezember 2027 spätestens, d. h. bis zum Steuerjahr 2028 (Einkommensjahr 2027) in Sachen ESt. und
    • bis zum 31. Dezember 2027 in Sachen MwSt.