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Antrag auf Befreiung für künftige berufliche Verluste („Carry-back“)

Datum:

Im Falle von Verlusten im Jahr 2020 infolge der Coronavirus-Krise können im Jahr 2019 erzielte Gewinne oder Profite für Steuerjahr 2020 in Höhe dieser Verluste befreit werden.

Sie können diese Befreiung nicht beantragen:

  • wenn Ihr Unternehmen am 18. März 2020 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war,
  • wenn Sie für Steuerjahr 2021 pauschale Veranlagungsgrundlagen verwenden (z. B. als Landwirt, Friseur, Gastwirt usw.).

Um die Befreiung bei der Steuer der natürlichen Personen zu beantragen

  • Sie haben Ihre Erklärung noch nicht eingereicht? Ihr Bevollmächtigter kann den Antrag bis zum 22. Oktober 2020 direkt in Ihrer Erklärung in MyMinfin (Tax-on-Web) stellen.
  • Sie haben Ihre Erklärung schon eingereicht? Füllen Sie das Formular 276 COV aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es bis spätestens 15. September 2020 an das für Sie zuständige Zentrum.

Um die Befreiung bei der Steuer der Gebietsfremden (natürliche Personen) zu beantragen

  • Sie nutzen MyMinfin (Tax-on-Web)? Ab Mitte September können Sie den Antrag bis zum 3. Dezember 2020 direkt in Ihrer Erklärung stellen.
  • Sie beauftragen einen Bevollmächtigten? Ab Mitte September kann er den Antrag bis zum 3. Dezember 2020 gleichzeitig mit Ihrer Erklärung in MyMinfin (Tax-on-Web) stellen.
  • Sie reichen eine Erklärung auf Papier ein (diese werden Ende September verschickt)? Füllen Sie das Formular 276 COV aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit Ihrer Erklärung (die bis spätestens 5. November 2020 einzureichen ist) an das für Sie zuständige Zentrum.

Verweise

  • Befreiung für künftige berufliche Verluste: Artikel 67sexies EStGB 92
  • Einreichung des Antrags: Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 67sexies § 2 des EStGB 1992