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Erweiterung des MwSt.-Satz von 6 % für Sportanlagen - Auswirkungen und Erstattungen infolge neuer Bedingungen

Datum:

Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union haben wir die Anwendung des MwSt.-Satzes in Höhe von 6 % für Sportanlagen geändert.

Der MwSt.-Satz in Höhe von 6 % wird nun angewendet, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Sportanlage bietet dem Kunden neben dem Recht auf Zugang zur Sportanlage eine persönliche Betreuung und/oder Gruppenkurse an.
  • Der Kunde hat das Recht, die Sportanlage außerhalb der Zeiten der persönlichen Betreuung und/oder der Gruppenkurse zu betreten.
  • Während dieser Zeiten kann der Kunde die Sporteinrichtungen selbstständig nutzen (ohne persönliche Betreuung und außerhalb der Gruppenkurse).

Wir werden in Kürze ein Rundschreiben veröffentlichen, das sich ausführlicher mit den Folgen dieses Urteils befasst.

Welche Auswirkungen hat diese Änderung?

Da diese Anwendungsänderung auch für die Vergangenheit gilt, hat dies Auswirkungen auf das Recht auf Erstattung für die 2019 erhobene MwSt.

VIERTELJÄHRLICHE HINTERLEGER

Als vierteljährlicher Hinterleger haben Sie zwei Optionen, um die Erstattung in Bezug auf das Kalenderjahr 2019 geltend zu machen:

  • Über ein Schreiben an das zuständige Team Aktenverwaltung, das bis spätestens 31. Dezember 2022 zu versenden ist. Danach müssen Sie den Betrag der Erstattung noch in Raster 62 der periodischen Erklärung für das vierte Quartal 2022 (bis spätesten 20. Januar 2023 einzureichen) übernehmen.
  • Über eine Erklärung über Änderung für das dritte Quartal, die spätestens am 31. Dezember 2022 eingereicht werden muss. Diese Erklärung über Änderung ersetzt die bereits für das dritte Quartal 2022 eingereichte Erklärung.

MONATLICHE HINTERLEGER

Als monatlicher Hinterleger müssen Sie den Betrag der Erstattung in Bezug auf das Kalenderjahr 2019 in Raster 62 spätestens in die Erklärung für November 2022 (bis spätestens 20. Dezember 2022 einzureichen) übernehmen.

Sie haben außerdem zwei Möglichkeiten, die Erstattung in Bezug auf das Kalenderjahr 2019 geltend zu machen:

  • Über ein Schreiben an das zuständige Team Aktenverwaltung, das bis spätestens 31. Dezember 2022 zu versenden ist. Danach müssen Sie den Betrag der Erstattung noch in Raster 62 der periodischen Erklärung für Dezember 2022 (bis spätesten 20. Januar 2023 einzureichen) übernehmen.
  • Über eine Erklärung über Änderung für November 2022, die spätestens am 31. Dezember 2022 eingereicht werden muss. Diese Erklärung über Änderung ersetzt die bereits für November 2022 eingereichte Erklärung.