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Fristverlängerungen für Mehrwertsteuerpflichtige - Sommerferien 2022

Datum:

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen wird der FÖD Finanzen den Mehrwertsteuerpflichtigen während der Sommerferien 2022 Erleichterungen gewähren. Es handelt sich um eine Lockerung der Fristen für die Einreichung der Erklärungen und der innergemeinschaftlichen Listen.

Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für die Einreichung der Erklärungen und die Zahlungen im Rahmen des „One Stop Shops“ (OSS). Die europäischen Vorschriften lassen dies nicht zu.

Erklärungen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Erklärungen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Erklärung Abgabedatum
Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juni 2022 spätestens am 10. August 2022 (statt 20. Juli 2022)
Vierteljährliche Erklärung für die Umsätze des 2. Quartals 2022 spätestens am 10. August 2022 (statt 20. Juli 2022)
Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juli 2022 spätestens am 9. September 2022 (statt 22. August 2022)

Ausnahme:
  • Inhaber von Genehmigungen für monatliche MwSt.-Erstattungen
  • Begünstigte einer beschleunigten MwSt.-Erstattung aufgrund des STARTER-Status
    Wenn Sie Anspruch auf die Erstattung eines Mehrwertsteuerguthabens haben, müssen Sie Ihre Erklärung wie folgt einreichen:
    • Spätestens am 22. Juli 2022 für die Erklärungen für Juni 2022
    • Spätestens am 24. August 2022 für die Erklärungen von Juli 2022

Die Bankdaten müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verrechnungskontos bekannt sein. Wenn die Kontonummer für die MwSt.-Erstattung unseren Diensten nicht bekannt ist, wird das Guthaben nicht erstattet, sondern automatisch auf das Verrechnungskonto überwiesen.

Listen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Listen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Liste Abgabedatum
Vierteljährliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für das 2. Quartal 2022 spätestens am 10. August 2022 (statt 20. Juli 2022)
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juni 2022 spätestens am 10. August 2022 (statt 20. Juli 2022)
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juli 2022 spätestens am 9. September 2022 (statt 22. August 2022)


Zahlungen

Für die Zahlung der geschuldeten MwSt. gelten jedoch die üblichen Fristen, d. h. 20. Juli 2022 (Erklärung des 2. Quartals 2022 oder von Juni 2022) und 22. August 2022 (Erklärung von Juni 2022).

Wenn Sie zu einem dieser Fälligkeitsdaten noch nicht den vollständigen geschuldeten Betrag gezahlt haben, ziehen wir die Verzugszinsen von Ihrem Verrechnungskonto ab. Wir berechnen diese nach den im MwSt.-Gesetzbuch festgelegten Regeln (Artikel 91 § 1): 0,8% pro Verzugsmonat auf Grundlage des geschuldeten Betrags (jeder angefangene Monat zählt für einen ganzen Monat). Die Aufschubzinsen eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.

Die zu einem der hiervor vorgesehenen Fälligkeitsdaten zu leistende Zahlung kann natürlich um das an diesem Datum verfügbare Guthaben des Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen verringert werden.  Gilt nicht als verfügbare Steuergutschrift, diejenige, die sich Ende Juli in den im Königlichen Erlass Nr. 4 Art. 8/1 § 2 vorgesehenen Bedingungen befindet, um erstattet zu werden.