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Güter zur Bekämpfung von Covid-19: Verlängerung der Befreiung von Einfuhrabgaben und MwSt. bei der Einfuhr bis zum 31. Dezember 2022

Datum:

Die Einfuhr von Gütern zur Bekämpfung von Covid-19 ist bis zum 31. Dezember 2022 von Einfuhrabgaben und MwSt. bei der Einfuhr befreit (1).

Diese vollständige Befreiung von der MwSt. bei der Einfuhr hat Vorrang vor der Anwendung des vorübergehend ermäßigten MwSt.-Satzes in Höhe von:

  • 6 % für die Einfuhr von Mundmasken und hydroalkoholischen Gelen (zur Bekämpfung von COVID-19) (2)
  • 0 % für die Einfuhr von Impfstoffen gegen Covid-19 und medizinischen Hilfsmitteln zur In-vitro-Diagnose dieser Krankheit (3)

(1) Beschluss (EU) 2022/1511 der Kommission vom 7. September 2022.

(2) Ermäßigter Satz gemäß Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze (siehe Rundschreiben Nr. 2022/C/90 vom 19.09.2022 - Aktualisierung).

(3) Ermäßigter Satz gemäß Artikel 1ter/2 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze (siehe Rundschreiben Nr. 2021/C/33 vom 07.04.2021 ).