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MwSt. - Vermietung von Immobilien, die gewerblich genutzt werden

Datum:

Am 30. März 2018 hat der Ministerrat die angekündigte Mehrwertsteuerreform bei Immobilienvermietungen genehmigt.

Gemäß der europäischen Richtlinie bleibt die Vermietung einer Immobilie im Prinzip MwSt.-frei. In Zukunft kann jedoch eine fakultative Mehrwertsteuer auf die Vermietung von Immobilien für die gewerbliche Nutzung angewendet werden. Diese Besteuerung ist nur möglich, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Beide Parteien (Vermieter und Mieter) werden künftig entscheiden können, ob sie sich bei der gewerblichen Immobilienvermietung für die Anwendung der Mehrwertsteuer entscheiden. Wenn sie sich für die MwSt.-Regelung entscheiden, muss der Vermieter MwSt. auf die Miete berechnen und kann die MwSt. auf Bauarbeiten sowie größere Renovierungsarbeiten in Abzug bringen.

Diese optionale MwSt.-Anwendung gilt nur unter bestimmten Bedingungen für Neubauten bzw. für größere Renovierungen bestehender Gebäude.

Zudem wird zwingend Mehrwertsteuer auf kurzfristige Vermietungen von Immobilien erhoben, mit Ausnahme von Immobilien, die zu Wohnzwecken und soziokulturellen Tätigkeiten genutzt werden.

Ferner hat die Regierung beschlossen, dem Projekt für die Lockerung der Regeln für die Zurverfügungstellung von Lagerräumen für die Lagerung von Gütern wie in Neuigkeiten vom 25. Oktober 2017 angekündigt, keine Folge zu leisten.

Der Ministerrat hat am 30. März 2018 den Vorentwurf des Gesetzes genehmigt. Er wird jetzt zur Stellungnahme an den Staatsrat gesandt.

Sie können die Pressemitteilung vom 30. März 2018 des Ministers der Finanzen ebenfalls auf seiner Webseite finden.

Das Datum des Inkrafttretens dieser Maßnahme, sowie ihre Modalitäten werden später mitgeteilt.

Wir werden weitere Informationen zu dieser Gesetzesänderung in einem Rundschreiben veröffentlichen.