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Neue Frist für die Einreichung der Erklärung zur Gesellschaftssteuer, zur Steuer der juristischen Personen oder zur Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften für die Gesellschaften mit Bilanzdatum ab 1. Oktober 2019 bis zum 30. Dezember

Datum:

Die Regeln für das Einreichen der Erklärungen für Gesellschaften mit Bilanzabschluss ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 30. Dezember wurden angepasst. Die Frist für diese Gesellschaften wird auf Grundlage des Datums des Bilanzabschlusses berechnet und nicht aufgrund des Datums der Generalversammlung.

Ab dem Bilanzdatum haben sie 7 Monate Zeit, um ihre Erklärung einzureichen. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Bilanzdatum. Ist dieses Fälligkeitsdatum ein Samstag, ein Sonntag, oder ein gesetzlicher Feiertag, wird es auf den ersten folgenden Werktag verschoben.

Für wen?

Dies gilt für alle Gesellschaften, unabhängig von der Art der Hinterlegung (online/auf Papier) und unabhängig von ihrer Rechtsform (gewöhnliche Rechtsform/aufgelöste Gesellschaften).

Was geschieht, wenn die Generalversammlung verlegt wird?

Wegen der Corona-Krise kann die Generalversammlung unter bestimmten Bedingungen um maximal 10 Wochen verlegt werden. Wenn Sie die Erklärung aufgrund dieser Bestimmungen nicht innerhalb der Frist einreichen können, müssen Sie die Aufschiebung dieser Frist beim zuständigen Team Aktenverwaltung beantragen.

Gesellschaften mit Bilanzdatum vor dem 1. Oktober 2019

Für Gesellschaften, deren Bilanzabschluss vor dem 1. Oktober 2019 liegt, gelten weiterhin die bereits bestehenden Regeln. Die Frist für die Einreichung wird auf Grundlage des Abschlussdatums des Rechnungsjahres und des Monats bestimmt, in dem die ordentliche Generalversammlung stattfindet.

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