Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schuldenausgleich FÖD Finanzen erweitert auf LSS

Datum:

Anfang September 2017 beginnen der FÖD Finanzen und das LSS mit dem Datenaustausch über offene soziale Schulden. Wenn ein Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung der Finanzverwaltung hat und keine Steuerschulden hat, aber gleichzeitig offene Schulden beim LSS hat, wird ab sofort diese Rückzahlung zur Bereinigung der sozialen Schuld verwendet werden.

Schuldenausgleich

Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmte bereits, dass der FÖD Finanzen die Steuerbilanz bereinigen muss. Der FÖD vergleicht Schulden und Guthaben aus den gesamten Steuern und nicht steuerlichen Forderungen, deren Eintreibung und Einforderung er gewährleistet.

Das Gesetz vom 20. Dezember 2016, das seit dem 29. Dezember 2016 in Kraft ist, erweitert das bestehende System des Schuldenausgleichs auf das LSS (die steuerliche/soziale Bilanz). Er gilt nun auch für Beiträge, deren Eintreibung und Nachforderung vom LSS gewährleistet werden.

In der Praxis kann jeder Betrag, den der FÖD Finanzen an einen Arbeitgeber zahlen oder zurückzahlen muss, der Schulden beim LSS hat, ab sofort für die Begleichung dieser Schuld verwendet werden. Die Zuweisung wird auf den nicht bestrittenen Teil der Schuldenforderung des LSS beim Arbeitgeber beschränkt.

Kooperationsprotokoll

Ein Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem LSS und dem FÖD Finanzen ab September 2017. Der Datenaustausch im Hinblick auf den Schuldenausgleich beginnt Anfang September 2017.

Kommunikation

Der FÖD Finanzen unterrichtet den betreffenden Arbeitgeber vorab über den Betrag, der an das LSS übertragen wird. Das LSS wird seinerseits den Arbeitgeber und eventuelle andere beteiligte Parteien über die Höhe der erhaltenen Zahlung und die damit getilgte Schuld informieren.