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Pauschalbetrag und tatsächliche Werbungskosten

Tatsächliche Werbungskosten

  • Welche beruflichen PKW-Kosten sind steuerlich absetzbar, wenn ich mich für den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten entscheide?

    Für den Pendelverkehr werden die Kosten pauschal auf 0,15 Euro pro km festgelegt.

    Die Fahrzeugkosten für berufliche Fahrten (andere als die Fahrten im Pendelverkehr) sind als Werbungskosten abzugsfähig, wobei bestimmte Kosten jedoch aufgrund verschiedener Kriterien, wie unter anderem die CO2-Emission des Fahrzeugs, begrenzt sind.

    Welche CO2-Emissionswerte werden berücksichtigt, um den Prozentsatz für berufliche Pkw-Kosten zu bestimmen?

    Seitdem Steuerjahr 2021 sind die Kosten wie folgt abzugsfähig:

    Pendelverkehr

    0,15 Euro/km
    Finanzierung 100%
    Mobiltelefonie (Freisprechanlage mit Smartphone usw.) 100%
    Sonstige Kosten, Kraftstoff inbegriffen:
    200 g CO2/km oder mehr 40%
    Elektrofahrzeug 100 %
    Sonstige Fahrzeuge

    120 % - (0,5 % x Koeffizient x g. CO2/km) =

    wenigstens 50 % und höchstens 100 %.

    -       Diesel: Koeffizient = 1
    -       Erdgas und weniger als 12 Steuer-PS: Koeffizient = 0,90
    -       Sonstige: Koeffizient = 0,95
    vor dem 01.01.2018 erworbenes Fahrzeug wenigstens 75%

    Falsche Hybride

    Ein wiederaufladbares Hybridfahrzeug, das mit einer elektrischen Batterie ausgestattet ist, die eine Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht hat oder mehr als 50 g CO2 pro km ausstößt ist ein falscher Hybrid.

    Für diese Fahrzeuge gilt seitdem Steuerjahr 2021, dass die zu berücksichtigende CO2-Emission in Gramm mit der eines entsprechenden Fahrzeugs gleichzusetzen ist, das mit einem Motor ausgestattet ist, der ausschließlich denselben Treibstoff benötigt. Wenn es keine solches Fahrzeug gibt, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert.

  • Für welche Fahrzeuge gilt die Kostenbegrenzung?

    Fahrzeuge, die unter diese Begrenzung fallen, sind PKWs, Kombiwagen und Kleinbusse.

    Die Begrenzung wird angewandt, unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug besitzen oder mieten.

  • Wie muss ich diese Kosten nachweisen?

    Für die beruflichen Fahrten müssen Sie anhand von Rechnungen, Notas, Quittungen usw. nachweisen können, dass die Anzahl Kilometer und der Betrag der Fahrzeugkosten korrekt sind.

  • Mein Arbeitgeber erstattet die Fahrten, die ich mit meinem Fahrzeug in seinem Namen zurücklege (Kundenbesuche, Teilnahme an einem Kongress usw.). Ist diese Kostenerstattung steuerpflichtig?

    Die Kilometerentschädigung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zahlt, um die in seinem Namen entstandenen Fahrzeugkosten zu erstatten, ist nicht steuerpflichtig, wenn sie den Betrag, den der Staat seinem Personal gewährt, nicht übersteigt.

    Diese Regel gilt jedoch nur, wenn die Anzahl der jährlich zurückgelegten Kilometer nicht ungewöhnlich hoch ist (d. h. maximal 24.000 km/Jahr).

    Der Höchstbetrag dieser Entschädigung ist festgesetzt auf:

    • vom 01.01.2022 bis 28.02.2022: maximal 0,3707 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.03.2022 bis 30.06.2022: maximal 0,4020 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.07.2022 bis 30.09.2022: maximal 0,4170 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: maximal 0,4201 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.01.2023 bis 31.03.2023: maximal 0,4259 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.04.2023 bis 30.06.2023: maximal 0,4246 Euro pro gefahrenem Kilometer

    Beispiel:
    2022 haben Sie für Rechnung Ihres Arbeitgebers 6.000 km mit Ihrem eigenen Fahrzeug zurückgelegt.

    Diese Kosten werden mit 0,33 Euro pro Kilometer erstattet.

    Die Erstattung beträgt also 6.000 km x 0,33 Euro pro km = 1.980 Euro und ist nicht steuerpflichtig, da sie die vom Staat an sein Personal gewährte Entschädigung nicht übersteigt.