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Eheschließung

Eheschließung und Steuererklärung

  • Ich bin verheiratet. Muss ich mit meinem(meiner) Ehepartner(in) eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllen? Wie werden wir veranlagt?

    Im Prinzip müssen Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, in der sie ihre eigenen Einkünfte und die Einkünfte ihrer Kinder, für die sie die gesetzliche Nutznießung haben (grundsätzlich die Einkünfte ihrer minderjährigen Kinder, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen und Berufseinkünften) angeben. Die Veranlagung wird auf den Namen beider Ehepartner erstellt.

    Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen:

    • für das Jahr der Eheschließung,
    • für das Todesjahr eines der Ehepartner,
    • für das Jahr der Ehescheidung,
    • im Falle einer tatsächlichen Trennung,
    • für das Jahr der Trennung von Tisch und Bett (und für die Folgejahre, solange die Ehepartner sich nicht versöhnt haben),
    • wenn einer der Ehepartner ein Beamter, ein anderes Personalmitglied oder ein Pensionierter einer internationalen Organisation ist und steuerfreie Berufseinkünfte bezogen hat, die nicht für die Berechnung der Steuer auf seine anderen Einkünfte berücksichtigt werden und die einen bestimmten Betrag übersteigen: 12.550 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 13.050 Euro).
  • Wir haben 2023 geheiratet. Wie sollen wir unsere Steuererklärung ausfüllen?

    Wenn Sie 2023 geheiratet haben (und 2022 nicht gesetzlich zusammengewohnt haben), müssen Sie 2024 noch eine separate Steuererklärung ausfüllen. In dieser Steuererklärung geben Sie Ihre eigenen Einkünfte und die Einkünfte Ihrer Kinder an, für die Sie die gesetzliche Nutznießung haben (grundsätzlich die Einkünfte Ihrer minderjährigen Kinder, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen und Berufseinkünften).

    Da Sie 2024 noch separat veranlagt werden, können Ihre gemeinsamen Kinder nur von einem der Partner zu Lasten genommen werden (wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind).

    Achtung! Ihr Ehepartner kann nie als zu Lasten gelten. Wenn der Betrag seiner Nettoexistenzmittel für das Jahr der Eheschließung jedoch 3.820 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023), wird dem anderen Ehepartner ein Steuervorteil in Form einer Erhöhung des Steuerfreibetrags gewährt. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.980 Euro). Wenn Sie Anspruch auf diesen Vorteil haben, kreuzen Sie das entsprechende Kästchen (Rahmen II, Code 1004) in Ihrer Steuererklärung an.

  • Wir haben 2023 geheiratet, wohnten jedoch vorher gesetzlich zusammen. Wie füllen wir unsere Steuererklärung aus?

    Wenn Sie 2022 gesetzlich zusammengewohnt haben und 2023 geheiratet haben, müssen Sie 2024 im Prinzip eine gemeinsame Erklärung ausfüllen und werden zusammen veranlagt.

    Wenn Sie 2023 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, müssen Sie und Ihr Ehepartner getrennte Erklärungen einreichen.

  • Mein(e) Ehepartner(in) arbeitet nicht. Kann ich ihn/sie zu Lasten nehmen?

    Sie können Ihren Ehepartner nicht zu Lasten nehmen.

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner keine oder nur geringe eigene Berufseinkünfte (Lohn, Arbeitslosengeld, Pension...) haben, profitieren Sie automatisch vom „Ehepaarquotienten“. Dadurch ist es möglich, bei der Steuerberechnung einen Teil der Berufseinkünfte des Ehepartners mit dem höchsten Einkommen auf den anderen Ehepartner zu übertragen. Dieser Teil wird zu einem niedrigeren Steuersatz veranlagt, was im Prinzip den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer senkt.

    Bedingungen:

    • Sie müssen eine gemeinsame Erklärung einreichen (der Ehepaarquotient gilt daher nicht für das Jahr der Eheschließung, es sei denn, Sie haben bereits im Vorjahr gesetzlich zusammengewohnt).
    • Die Berufseinkünfte des Ehepartners mit dem geringsten Einkommen müssen weniger als 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Ehepartner betragen.

    Der Ehepaarquotient wird dann zu den Berufseinkünften des Ehepartners mit dem niedrigsten Einkommen hinzugerechnet, damit diese Einkünfte 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Ehepartner erreichen. Die Summe der eigenen Berufseinkünfte und des Ehequotienten beträgt maximal 12.550 Euro (Steuerjahr 2024, Einkommen 2023). (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 13.050 Euro).

    Der Ehepaarquotient wird nicht angewandt, wenn dadurch die geschuldete Steuer steigt.