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Ermäßigungen und Befreiungen

Die Ermäßigungen und Befreiungen betreffen sowohl die Erbschaftssteuer (Einwohner des Königreichs) als auch die Steuer auf Übertragung von Todes wegen (Nicht-Einwohner des Königreichs).

  • Ehepartner und gesetzlich Zusammenwohnende: Befreiung für Familienwohnung

    Der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnende Partner muss keine Erbschaftssteuer/Übertragungssteuer auf den Nettoanteil an der Wohnung zahlen, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente.

    Achtung: Die Befreiung gilt nicht, wenn der gesetzlich Zusammenwohnende:

    • ein direkter Verwandter (Großelternteil, Elternteil, Kind, Enkel usw.) des Verstorbenen oder ein Rechtsnachfolger ist, der für die Anwendung des Tarifs einem direkten Verwandten gleichgestellt ist,
    • Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Onkel oder Tante des Verstorbenen ist.

    Für diese gesetzlich Zusammenwohnenden ist jedoch ein ermäßigter Tarif möglich.

    Die Befreiung ist auch für das letzte Haus möglich, das als Familienwohnung diente, wenn die Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zusammenlebten, und zwar wegen:

    • einer tatsächlichen Trennung,
    • eines Falls von höherer Gewalt, der bis zum Zeitpunkt des Todes andauert.

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    • Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, wird die Befreiung normalerweise automatisch angewandt.
    • Wenn Sie aufgrund eines Falls von höherer Gewalt nicht mehr zusammenlebten, müssen Sie die Befreiung in der Nachlasserklärung beantragen. In diesem Fall müssen Sie auch den Nachweis der höheren Gewalt erbringen.
  • Zusammenwohnende in gerader Linie: ermäßigter Tarif auf den Hauptwohnort

    Ein ermäßigter Tarif ist vorgesehen für den Zusammenwohnenden oder direkten Erben (Kind, Enkelkind, Elternteil, Großelternteil usw.), wenn der Nachlass:

    • einen Teil des unbeweglichen Gutes in Volleigentum enthält
    • und dieses dem Verstorbenen während mindestens 5 Jahren als Hauptwohnort gedient hat.

    Für bestimmte Zusammenwohnende ist eine vollständige Befreiung des Hauptwohnortes vorgesehen.

    In diesem Fall wird folgender Tarif auf diesen Teil des Nachlasses angewandt (Hauptwohnort).

    Teilbeträge EUR Steuersatz pro Teilbetrag
    von bis (einschließlich)
    0,01 50.000 2 %
    50.000,01 100.000 5,3 %
    100.000,01 175.000 6 %
    175.000,01 250.000 12 %
    Der Vorteil ist auf 250.000 EUR begrenzt, der Überschuss ist dem gewöhnlichen Tarif unterworfen.
    250.000,01 500.000 24 %
    über 500.000 30 %

    Bemerkungen:

    • Anhand eines Auszugs aus dem Bevölkerungsregister oder Fremdenregister können Sie nachweisen, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnort in dem betreffenden unbeweglichen Gut hatte.
    • Der Anspruch auf den Vorzugstarif bleibt erhalten, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnort aus Gründen höherer Gewalt nicht behalten konnte.

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    • Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, wird die Befreiung normalerweise automatisch angewandt.
    • Wenn Sie aufgrund eines Falls von höherer Gewalt nicht mehr zusammenlebten, müssen Sie die Befreiung in der Nachlasserklärung beantragen. In diesem Fall müssen Sie auch den Nachweis der höheren Gewalt erbringen.
  • Ehepartner, Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie: teilweise Befreiung der Erbschaftssteuer

    Freibetrag

    Der Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnende Partner oder Erbe in direkter Linie muss auf den ersten Teilbetrag von 15.000 EUR seines Erbteils keine Erbschaftssteuer zahlen. Der Freibetrag gilt nicht für den Teil, den ein Enkelkind nur als Vermächtnisnehmer erhält.

    Zusätzlicher Freibetrag für Kinder unter 21 Jahren

    Die Kinder des Verstorbenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine zusätzliche Befreiung von 2.500 Euro pro vollständigem Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beanspruchen.

    Zudem wird die Hälfte der zusätzlichen Befreiungen, die den gemeinsamen Kindern beider Ehepartner gewährt werden, dem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner gewährt.

    Beispiel für einen Freibetrag für ein Kind unter 21 Jahren

    Anne Peeters verstirbt und hinterlässt als Erbin ihre Tochter Elsa. Elsa ist 17 Jahre und 6 Monate alt.

    Nach Abzug der Beerdigungskosten und Annes Schulden beläuft sich der Nachlass auf 30.000 EUR.

    Elsa hat Anrecht auf folgende Befreiungen:

    • ein befreiter Teilbetrag von 15.000 EUR,
    • ein zusätzlich befreiter Teilbetrag von 2.500 EUR x 3 (= Anzahl vollständiger Jahre bis 21 Jahre), also 7.500 EUR.

    Insgesamt: 22.500 EUR steuerfrei.

    Die von Elsa geschuldete Erbschaftssteuer wird auf 30.000 EUR – 22.500 EUR (= steuerfreier Betrag) = 7.500 EUR berechnet.

    Sie muss folgenden Betrag an Erbschaftssteuer zahlen: 7.500 EUR x 3 % = 225 EUR.

  • Ermäßigung der Erbschaftssteuer für Erben mit mindestens 3 Kindern unter 21 Jahren

    Erben mit mindestens 3 lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für jedes dieser Kinder eine Ermäßigung von 2 % der Erbschaftsteuer, wobei die Ermäßigung jedoch 62 EUR pro Kind nicht übersteigen darf.

    Für den hinterbliebenen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden beträgt die Ermäßigung 4 % pro Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne jedoch 124 EUR pro Kind zu übersteigen.

  • Güter, die im Jahr des Nachlasses in einem neuen Nachlass aufgeführt werden: Ermäßigung um die Hälfte der Erbschaftssteuer

    Wenn die geerbten Güter innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall Teil eines oder mehrerer neuer Nachlässe werden, wird die auf diese Güter geschuldete Erbschaftssteuer um die Hälfte reduziert.

    Der Betrag der Ermäßigung der Erbschaftssteuer darf jedoch nicht den Betrag der Erbschaftssteuer übersteigen, die auf den vorherigen Nachlass erhoben wurde.

  • Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Personen: Befreiungen für bescheidene Nachlässe

    Wenn der Nachlass 1.250 EUR nicht übersteigt, muss ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel, eine Tante, ein Neffe, eine Nichte oder ein anderer Erbe keine Erbschaftssteuer auf seinen Nettoerbteil zahlen.

  • Schenkungen durch Testamente an bestimmte Einrichtungen: Befreiungen und Ermäßigungen der Erbschaftssteuer

    Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer ist vorgesehen für testamentarische Schenkungen (testamentarische Vermächtnisse) an:

    • die Region Brüssel-Hauptstadt,
    • die Brüsseler Agglomeration,
    • die Flämische, Französische und Gemeinsame Gemeinschaftskommission,
    • die Französische, Flämische und Deutschsprachige Gemeinschaft und die Flämische und Wallonische Region,
    • juristische Personen öffentlichen Rechts, die den oben genannten Einrichtungen gleichgestellt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden und diesem unterliegen,
    • einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums,
    • öffentliche Behörden einer dieser Instanzen.

    Die Erbschaftssteuer wird auf 7 % ermäßigt für Vermächtnisse an:

    • Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt und ihre öffentlichen Einrichtungen,
    • Gesellschaften, die von der Wohnungsbaugesellschaft der Region Brüssel-Hauptstadt anerkannt sind,
    • den Wohnungsfonds der Region Brüssel-Hauptstadt, Genossenschaft mit beschränkter Haftung,
    • Interkommunale der Region Brüssel-Hauptstadt,
    • gemeinnützige Stiftungen,
    • VoGs und andere juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die föderale Anerkennung gemäß Artikel 145³³ des Einkommenssteuergesetzbuches 1992 erhalten haben, am Todestag oder im Jahr nach dem Todestag.

    Die Erbschaftssteuer wird auf 25 % ermäßigt für Vermächtnisse an:

    • nationale und internationale VoGs,
    • Krankenkassen oder Krankenkassenlandesverbände,
    • Berufsverbände,
    • private Stiftungen.
  • Familienunternehmen und Familiengesellschaften: ermäßigte Tarife

    Folgende Ermäßigungen der Erbschaftssteuer sind für Familienunternehmen und Familiengesellschaften vorgesehen:

    • 3 % für verheiratete, gesetzlich zusammenwohnende Partner und Erben in gerader Linie,
    • 7 % für sonstige Personen.

    Welche Güter sind betroffen?

    Familienunternehmen

    Der ermäßigte Satz gilt für den Nettowert des Volleigentums, des bloßen Eigentums oder des Nießbrauchs der Güter (des Gesellschaftsvermögens), die der Verstorbene oder sein Partner in ein Familienunternehmen investiert hat.

    Achtung: Die Ermäßigung gilt nicht für unbewegliche Güter, die hauptsächlich für Wohnzwecke genutzt werden oder bestimmt sind.

    Familiengesellschaften

    Der ermäßigte Satz gilt für den Nettowert des Volleigentums, des bloßen Eigentums oder des Nießbrauchs an Aktien einer Familiengesellschaft mit Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern die Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Todes:

    • zu mindestens 50 % im Volleigentum des Verstorbenen und seiner Familie sind,
    • zu mindestens 30 % im Volleigentum des Verstorbenen und seiner Familie sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
      • entweder zusammen mit einem anderen Aktionär und seiner Familie zu mindestens 70 % Volleigentümer der Aktien der Gesellschaft sein
      • oder zusammen mit zwei anderen Aktionären und ihren Familien zu mindestens 90 % Volleigentümer der Aktien der Gesellschaft sein.
        Aktien von juristischen Personen werden nicht berücksichtigt, wenn es darum geht, den Aktienanteil des Verstorbenen zu ermitteln.

    Das Unternehmen muss eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

    Zur Familie des Verstorbenen oder des Aktionärs gehören:

    • der Partner des Verstorbenen oder des Aktionärs,
    • Verwandte in gerader Linie des Verstorbenen oder des Aktionärs sowie deren Partner,
    • Seitenverwandte des Verstorbenen oder des Aktionärs bis zum zweiten Grad sowie deren Partner,
    • Kinder von Geschwistern des Verstorbenen oder des Aktionärs.

    Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Ermäßigung beizubehalten?

    Familienunternehmen

    Der ermäßigte Tarif wird nur beibehalten, wenn das Familienunternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren ab dem Sterbedatum des Verstorbenen weitergeführt wird:

    • Die wirtschaftliche Tätigkeit des Familienunternehmens muss ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.
    • Die berufliche Nutzung der in Anwendung der Ermäßigung übertragenen unbeweglichen Güter muss ebenfalls beibehalten werden.

    Familiengesellschaften

    Der ermäßigte Tarif wird nur beibehalten, wenn alle folgenden Bedingungen für mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung ab dem Sterbedatum erfüllt sind.

    Tätigkeiten

    Die Tätigkeit des Familienunternehmens wird ohne Unterbrechung fortgesetzt.

    Jahresabschluss

    Für jedes dieser drei Jahre wird ein Jahresabschluss oder konsolidierter Jahresabschluss erstellt, der gegebenenfalls gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Gesellschaftssitz zum Zeitpunkt des Todes befindet, veröffentlicht wird.

    Dieser Jahresabschluss wird für die Erklärung der Einkommensteuer verwendet.

    Kapital

    Das Kapital verringert sich nicht durch Ausschüttungen oder Rückzahlungen.

    Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

    Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft wird nicht in einen Staat verlegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist.

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    • Legen Sie der Nachlasserklärung eine Bescheinigung der Region Brüssel-Hauptstadt bei, die bestätigt, dass die Bedingungen erfüllt sind.
    • Reichen Sie vor dem 500. Tag nach dem Todestag bei dem Amt, das den Nachlass bearbeitet, eine Bescheinigung der Region Brüssel-Hauptstadt ein, die bestätigt, dass die Bedingungen in den ersten 365 Tagen nach dem Tod erfüllt waren.
    • Reichen Sie vor dem 865. Tag nach dem Todestag bei dem Amt, das den Nachlass bearbeitet, eine Bescheinigung der Region Brüssel-Hauptstadt ein, die bestätigt, dass die Bedingungen zwischen dem 366. Tag und dem 730. Tag nach dem Tod erfüllt waren.
  • Haben Sie noch Fragen?