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Tarife

  • Tarif zwischen Ehepartnern, Zusammenwohnenden und Erben in gerader Linie (Kind, Enkelkind, Elternteil, Großeltern usw.)

    Der folgende Tarif wird auf den Nettoerbteil angewandt, den jeder Erbe einzeln erbt.

    Teilbetrag in Euro

    Steuersatz pro Teilbetrag (%) Auf die Gesamtheit der vorherigen Teilbeträge zu erhebender Gesamtbetrag

    von

    bis (einschließlich)

    0,01 12.500 3 %
    12.500,01 25.000 4 % 375
    25.000,01 50.000 5 % 875
    50.000,01 100.000 7 % 2.125
    100.000,01 150.000 10 % 5.625
    150.000,01 200.000 14 % 10.625
    200.000,01 250.000 18 % 17.625
    250.000,01 500.000 24 % 26.625

    über 500.000

    30 % 86.625

    Zusammenwohnende

    In der Wallonischen Region versteht man unter Zusammenwohnende(r):

    • die Person, die bei Eintritt des Erbfalls mit dem Verstorbenen zusammen gewohnt hat
    • und die mit dem Verstorbenen eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß dem belgischen Zivilgesetzbuch oder dem Gesetzbuch über das internationale Privatrecht abgegeben hat

    Der Tarif gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Adoptivkinder.

  • Ich war mit dem Verstorbenen, der seinen letzten Steuerwohnsitz in der Wallonischen Region hatte, verheiratet oder hatte mit ihm eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben. Kann ich eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer beanspruchen?

    Ja, der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende kann in der Wallonischen Region eine Befreiung von 12.500 Euro beanspruchen, d.h. für den ersten Teilbetrag von 12.500 Euro ist sein Erbteil von der Steuer befreit.

    Wenn der Nettoerbteil 125.000 Euro nicht übersteigt, kommt eine zusätzliche Befreiung in Höhe von 12.500 Euro für den zweiten Teilbetrag hinzu, also eine Gesamtbefreiung von 25.000 Euro.

    Auf den Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden entfällt die Hälfte der zusätzlichen Befreiungen, die alle gemeinsamen Kinder beanspruchen können.

    Vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017 erhielt der hinterbliebene Ehepartner bzw. gesetzlich zusammenwohnende Partner eine teilweise Befreiung vom Nettoanteil an der Familienwohnung, nämlich:

    • einen Freibetrag bis 160.000 Euro,
    • einen Vorzugstarif von 5 % (von 160.000,01 bis 175.000 Euro) und 12 % (von 175.000,01 bis 250.000 Euro),
    • einen Steuersatz, der mit dem allgemeinen Steuersatz über 250.000 Euro identisch ist.
    Besteuerungsteilbeträge in Euro Steuersatz pro Teilbetrag (%) Zu erhebender Gesamtbetrag auf die Gesamtheit der vorigen Teilbeträge in Euro
    von bis
    0,01 25.000 0 %
    25.000,01 50.000 0 %
    50.000,01 160.000 0 %
    160.000,01 175.000 5 %
    175.000,01 250.000 12 % 750
    250.000,01 500.000 24 % 9.750 
    Über 500.000 30 % 69.750 

    Dieser Nettoanteil wurde daher nicht von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen, so dass er bei der Berechnung der Progression des allgemeinen Steuersatzes für andere (bewegliche und unbewegliche) Güter, die vom hinterbliebenen Ehepartner oder vom gesetzlich zusammenwohnenden Partner erworben wurden, berücksichtigt werden musste.

    Ab 1. Januar 2018, kann der hinterbliebene Ehepartner bzw. der gesetzlich zusammenwohnende Partner eine vollständige Befreiung auf den Nettoanteil an dem Gut, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz hatte, beanspruchen. Dieser Nettoanteil wird also von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen.

    Bedingungen

    Die Anwendungsbedingungen dieser vollständigen Befreiung lauten wie folgt:

    • es muss sich um den hinterbliebenen Ehepartner bzw. den gesetzlich zusammenwohnenden Partner handeln, unabhängig davon, in welchem Verwandtschaftsverhältnis dieser zu dem Verstorbenen steht,
    • der Verstorbene kann ein Einwohner des Königreichs (Erbschaftssteuer) oder ein Nichteinwohner (Steuer auf Übertragung im Todesfall) sein.
    • die Immobilie des Hauptwohnsitzes muss in der Wallonischen Region liegen,
    • der Auszug aus dem Bevölkerungsregister bzw. aus dem Fremdenregister stellt eine Vermutung des Hauptwohnsitzes dar, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird,
    • es kann sich um den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner bzw. der gesetzlich zusammenwohnenden Partner handeln, wenn ihr Zusammenwohnen durch tatsächliche Trennung, durch höhere Gewalt oder aus zwingenden Gründen familiärer, medizinischer, beruflicher oder sozialer Art beendet wurde,
    • die vollständige Befreiung wird von Amts wegen gewährt, aber ihre Anwendung muss ausdrücklich in der Erklärung beantragt werden, wenn das Zusammenwohnen durch höhere Gewalt oder aus zwingendem Grund und ggf. nachgewiesener höherer Gewalt bzw. nachgewiesenem zwingendem Grund beendet wurde.
  • Ich bin Erbe des Verstorbenen in gerader Linie (Kind, Enkel, Elternteil, Großelternteil usw.), der seinen letzten Steuerwohnsitz in der Wallonischen Region hatte. Kann ich eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer beanspruchen?

    Ja, in der Wallonischen Region können die Erben in gerader Linie, die gesetzlich zur Erbschaft berechtigt sind (Kinder, Enkel usw.) eine Befreiung von 12.500 Euro beanspruchen, d.h. dass der erste Teilbetrag von 12.500 Euro seines Erbteils von der Steuer befreit ist.

    Wenn der Nettoerbteil des Erben in gerader Linie 125.000 Euro nicht übersteigt, kommt eine zusätzliche Befreiung in Höhe von 12.500 Euro, für den zweiten Teilbetrag hinzu. Also eine Gesamtbefreiung von 25.000 Euro.

    Die Kinder des Verstorbenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine zusätzliche Befreiung von 2.500 Euro pro vollständiges Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beanspruchen.

    Beispiel:

    Pierre Desmet stirbt und hinterlässt als Erbin seine Tochter Hilde, die 17 Jahre und 6 Monate alt ist.

    Nach Abzug der Beerdigungskosten und Pierres Schulden beläuft sich der Nachlass auf 150.000 Euro.

    Hilde hat Anrecht auf folgende Befreiungen:

    • ein befreiter Teilbetrag von 12.500 Euro
    • ein zusätzlich befreiter Teilbetrag von 2.500 Euro x 3 (= Anzahl vollständiger Jahre bis 21 Jahre), also 7.500 Euro

    Insgesamt: 20.000 Euro steuerfrei

    Die von Hilde geschuldete Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:

    12.500 befreit
    7.500 befreit
    5.000 zu 4 % = 200 Euro
    25.000 zu 5 % = 1.250 Euro
    50.000 zu 7 % = 3.500 Euro
    50.000 zu 10 % = 5.000 Euro
    Insgesamt = 9.950 Euro

    Darüber hinaus ist ein ermäßigter Steuersatz anwendbar auf den Nettoanteil an der Familienwohnung, den die Erben in gerader Linie erben. Der allgemeine Steuersatz ist auf den Rest ihres Anteils anwendbar.

    Besteuerungsteilbeträge in Euro Steuersatz pro Teilbetrag (%) Zu erhebender Gesamtbetrag auf die Gesamtheit der vorigen Teilbeträge in Euro
    von bis
    0,01 25.000 1 %
    25.000,01 50.000 2 % 250
    50.000,01 175.000 5 % 750
    175.000,01 250.000 12 % 7.000
    250.000,01 500.000 24 % 16.000
    Über 500.000 30 % 76.000
  • Tarif zwischen Geschwistern

    Der folgende Tarif wird auf den Nettoerbteil angewandt, den jeder Erbe einzeln erbt.

    Teilbetrag in Euro Steuersatz pro Teilbetrag (%)  Auf die Gesamtheit der vorherigen Teilbeträge zu erhebender Gesamtbetrag
    von bis (einschließlich)
    0,01 12.500 20 %
    12.500,01 25.000 25 % 2.500
    25.000,01 75.000 35 % 5.625
    75.000,01 175.000 50 % 23.125
    über 175.000 65 % 73.125
  • Tarif zwischen Onkel, Tanten, Neffen und Nichten

    Der folgende Tarif wird auf den Nettoerbteil angewandt, den jeder Erbe einzeln erbt.

    Teilbetrag in Euro Steuersatz pro Teilbetrag (%) Auf die Gesamtheit der vorherigen Teilbeträge zu erhebender Gesamtbetrag
    von bis (einschließlich)
    0,01 12.500 25 %
    12.500,01 25.000 30 % 3.125
    25.000,01 75.000 40 % 6.875
    75.000,01 175.000 55 % 26.875
    über 175.000 70 % 81.875
  • Tarif zwischen anderen Personen

    Der folgende Tarif wird auf den Nettoerbteil angewandt, den jeder Erbe einzeln erbt.

    Teilbetrag in Euro Steuersatz pro Teilbetrag (%) Auf die Gesamtheit der vorherigen Teilbeträge zu erhebender Gesamtbetrag
    von bis (einschließlich)
    0,01 12.500 30 %
    12.500,01 25.000 35 % 3.750
    25.000,01 75.000 60 % 8.125
    75.000,01 175.000 80 % 38.125
    über 175.000 80 % 118.125
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