Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Erburkunde

Beim FÖD Finanzen können Sie eine Erburkunde beantragen, mit der Sie unbewegliche Güter, die Sie infolge eines Todes geerbt haben, verkaufen oder verschenken können.

Achtung: Eine Erbkunde ist nicht das Gleiche wie ein Erbschein. Sie können einen Erbschein beantragen, um die Bankkonten des Verstorbenen freizugeben.

ÜBERTRAGUNG VON UNBEWEGLICHEN GÜTERN, DIE VON DER ERBSCHAFT ABHÄNGEN (ERBURKUNDE)

  • Was ist eine Erburkunde?

    Eine Erburkunde enthält die Benennung und Beschreibung der unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte, die zur Erbschaft der/des Verstorbenen gehören.

    Sie können diese Urkunde beim FÖD Finanzen beantragen, die ab dem 01.04.2023 eingetreten sind.

    Die Erstellung und Übertragung in die Hypothekenregister einer Erburkunde ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein Erbe ein oder mehrere dieser unbeweglichen Güter und/oder dinglichen Rechte veräußern (z. B. verkaufen, schenken usw.) oder diese Güter mit einem dinglichen Recht (z. B. Erbbaurecht, Erbpacht usw.) belasten will.

  • Wie kann ich eine Erburkunde beantragen?

    Sie können das Antragsformular für eine Erburkunde erhalten, indem Sie uns unter der Nummer 02 572 57 57 mit dem direkten Code 18225 anrufen. Sie werden nach der Anzahl Erben gefragt, die die Erbschaft annehmen werden.

    Der/die Antragsteller(in) erhält per Post so viele Ausfertigungen der Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft, wie es annehmende Erben gibt. Bitte sorgen Sie dafür, dass jeder Erbe diese Erklärung vollständig ausfüllt und unterzeichnet.

    Nur der/die Antragsteller(in) erhält die Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft in MyMinfin. Er/Sie kann sie per E-Mail an die anderen annehmenden Erben weiterleiten oder sie kopieren und ihnen übergeben.

    Achtung: Die Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft enthält einen QR-Code, der mit der Akte des Verstorbenen verknüpft ist. Dieser QR-Code macht die Akte einmalig. Leiten Sie die Bestätigung der Erklärung daher nicht an Dritte weiter, um Missverständnisse in den Akten zu vermeiden.

    Füllen Sie die Dokumente vollständig und lesbar aus.

    1. Füllen Sie das Dokument deutlich lesbar aus. Sorgen Sie dafür, dass Sie alle Felder des Dokuments vollständig ausfüllen. Als Antragsteller müssen Sie einer der gesetzlichen Erben, die/der längstlebende Ehepartner(in) oder ein anderer gesetzlicher Erbe sein.

    2. Geben Sie jeden einzelnen gesetzlichen Erben und/oder Erbberechtigten im Antrag an.

    3. Verwenden Sie keine Heft- oder Büroklammern.

    4. Haben Sie oder einer der Erbberechtigten vor einem Notar eine Erklärung zur Annahme der Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung oder eine Erklärung zur Ausschlagung abgegeben? Dann fügen Sie eine Abschrift der Ausfertigung dieser Erklärungen bei. 

     5. Erben, die keine der oben genannten Erklärungen vor einem Notar abgegeben haben, müssen das beigefügte Dokument „Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft – Einverständnis Auftrag Bediensteter – Handlungsfähigkeit“ ausfüllen und mitsenden. Auf diese Weise bestätigen die Erben, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen, mit der Erstellung und Ausstellung der einseitigen Erburkunde einverstanden sind und über die erforderliche Handlungsfähigkeit verfügen. 

    6. Die Urkunde wird einseitig durch den zuständigen Beamten unterzeichnet. Die Urkunde wird nach der Übertragung und Registrierung beim zuständigen Amt Rechtssicherheit auf der Online-Plattform MyMinfin für Sie sichtbar. Außerdem senden wir dem Antragsteller eine Abschrift der Urkunde zu.

    Senden Sie diese Dokumente per Post in einem einzigen Umschlag an die auf dem Antragsformular angegebene Adresse:

    • das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular, 
    • Die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete „Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft – Einverständnis Auftrag Bediensteter – Handlungsfähigkeit“ aller Erben, die vorbehaltlos annehmen,
    • eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Identitätsdokuments jedes annehmenden Erben. Stellen Sie sicher, dass die Kopien von guter Qualität sind.
    • falls zutreffend: die Abschrift der Ausfertigung der Erklärung zur Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung
    • falls zutreffend: die Abschrift der Ausfertigung der Erklärung zur Ausschlagung oder eine notarielle Vollmacht. 

    Das Amt Rechtssicherheit benötigt eine Bearbeitungszeit von einem Monat, um die Erburkunde zu erstellen.
    Es kann jedoch bis zu zwei Monate dauern, bis die Urkunde per Post bei Ihnen eintrifft. 

    Wenn die Erstellung Ihrer Urkunde kostenpflichtig ist (außerhalb der Frist für den kostenlosen Antrag), erhalten Sie von uns eine Zahlungsaufforderung. Wir erstellen die Urkunde erst, wenn wir die Zahlung erhalten haben.

  • Was kostet eine Erburkunde beim FÖD Finanzen?

    • Kostenlose Erburkunde beim FÖD Finanzen
      Die Erburkunde wird kostenlos ausgestellt und übertragen:
      - bei einem Todesfall ab dem 1. April 2023: wenn die Urkunde innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall erstellt wird,

      Achtung: Damit die Urkunde kostenlos ausgestellt werden kann, müssen Sie Ihren Antrag mindestens einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist nach dem Todesfall einreichen. Achten Sie darauf, dass uns alle Unterlagen innerhalb von fünf Monaten vorliegen, um eine kostenlose Urkunde zu erhalten.
       
    • Kostenpflichtige Erburkunde beim FÖD Finanzen
      Wurde die Erburkunde 6 Monate nach dem Tod erstellt/unterzeichnet?
      Dann fallen folgende Kosten an:
      • Hypothekengebühren (285 Euro pro Amt Rechtssicherheit, in dem die Urkunde übertragen wird)
      • Registrierungsgebühr (50 Euro) + mögliche Kosten für die Registrierung von Anlagen
  • Wer darf eine Erburkunde beantragen?

    Beim Amt Rechtssicherheit, das nur in bestimmten Fällen Erburkunden ausstellen darf, kann eine Erburkunde von einem Erben beantragt werden, der die Erbschaft angenommen hat (vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung), einschließlich des längstlebenden Ehepartners (oder gegebenenfalls durch die Rechtsnachfolger dieser Erben).

    Wenn mehrere Erben vorhanden sind:

    • Alle oder einige der Erben können gemeinsam einen Antrag stellen. Dieser Antrag muss jedoch von einem Erben im Namen aller antragstellenden Erben eingereicht werden. In diesem Fall wird nur eine gemeinschaftliche Erburkunde auf den Namen aller betroffenen antragstellenden Erben erstellt und ausgestellt.

    • Jeder Erbe kann für sich selbst und unabhängig von den anderen Erben einen Antrag stellen. Es wird dann für jeden Erben separat auf seinen Namen eine Erburkunde erstellt und ausgestellt.
  • Wie treffe ich eine Erbwahl?

    Eine Erburkunde können nur Erben erhalten, die die Erbschaft (vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) angenommen haben.
    Durch die Annahme der Erbschaft erhalten Erbberechtigte die Eigenschaft als Erben. Nur Erben können (nach der Übertragung einer Erburkunde) das unbewegliche Gut / die unbeweglichen Güter veräußern.

    Erbberechtigte, die die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen möchten, müssen hierzu vor einem Notar eine Erklärung abgeben (gegen Bezahlung). Bei einer vorbehaltlosen Annahme, die sowohl stillschweigend als auch ausdrücklich erfolgen kann, ist das Eingreifen eines Notars nicht erforderlich.

    Erbberechtigte, die sich dafür entscheiden, die Erbschaft vorbehaltlos anzunehmen, können diese Wahl anhand des vom FÖD Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars „Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft“  kostenlos bestätigen. 

    Dem Antragsteller der Erburkunde werden so viele Ausfertigungen dieses Formulars zugeschickt, wie Erben vorhanden sind. Wenn Sie diese Bestätigung der Erklärung selbst anfordern möchten, können Sie dies unter der Telefonnummer 02 572 57 57 mit dem direkten Code 18184 tun. 

  • Darf das Amt Rechtssicherheit jederzeit eine Erburkunde ausstellen?

    Nein, das Amt Rechtssicherheit, das die Akte der/des Verstorbenen verwaltet, darf nur dann eine Erburkunde ausstellen (die ab dem 01.04.2023 eingetreten sind), wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    • Mindestens einer der Erbberechtigten hat die Erbschaft (vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) angenommen und somit die Eigenschaft als Erbe.
    • Die Erbschaft der/des Verstorbenen wird ausschließlich entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vererbt (es gibt also keine letztwillige Verfügung / kein Testament, keine vertragliche Erbeinsetzung / Schenkung zwischen Ehepartnern und keinen Ehevertrag auf den Namen der/des Verstorbenen).
    • Es gibt keine handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten (zum Beispiel Minderjährige).

    Zudem kann das Amt Rechtssicherheit die Ausstellung einer Erburkunde verweigern, wenn es anhand der abgegebenen Erklärungen und der vorgenommenen Recherchen die Erben nicht mit Sicherheit bestimmen kann.

    Das Amt Rechtssicherheit benötigt eine Bearbeitungszeit von einem Monat, um die Erburkunde zu erstellen.
    Es kann jedoch bis zu zwei Monate dauern, bis die Urkunde per Post bei Ihnen eintrifft.

  • Wie verläuft ein Antrag auf eine Erburkunde?

    1. Zulässigkeitsprüfung
    2. Zuständigkeitsprüfung
    3. Bezahlung der Urkunde (falls anwendbar, andernfalls kostenlos)
    4. Erstellung der Urkunde und Unterzeichnung
    5. Ausstellung der Erburkunde

    1. Zulässigkeitsprüfung
      Das Amt Rechtssicherheit prüft, ob der Antrag vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.
      Ist der Antrag nicht zulässig, so teilen wir dies dem Antragsteller mit.
       
    2. Zuständigkeitsprüfung
      Das Amt Rechtssicherheit prüft, ob eine Situation vorliegt, in der es keine Erburkunde ausstellen kann (zum Beispiel bei Bestehen eines Ehevertrags).
      Hierzu konsultiert das Amt sowohl die eigene Dokumentation als auch das zentrale Testamentsregister (ZTR), das zentrale Register der Verträge über das Zusammenwohnen und der Ehevereinbarungen (ZRE) und das zentrale Erbschaftsregister (ZER).
      Ist das Amt nicht zuständig, so teilen wir dies dem Antragsteller mit.
       
    3. Erstellen und unterzeichnen der Urkunde
      achdem Ihr Antrag für zulässig erklärt und das Amt für zuständig befunden wurde (nach Übertragung bei einer kostenpflichtigen Urkunde), wird das Amt Rechtssicherheit den Entwurf der Urkunde ausarbeiten.
       
    4. Bezahlen der Urkunde (falls anwendbar, andernfalls kostenlos)
      Bei einer kostenpflichtigen Urkunde erhält der Antragsteller eine Zahlungsaufforderung. Nach Erhalt des geschuldeten Betrags erstellen wir die Urkunde. Damit die Urkunde kostenlos ausgestellt werden kann, müssen Sie Ihren Antrag mindestens einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist nach dem Todesfall einreichen.  

      Anschließend erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung. Wir bitten Sie, diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen auf unser Konto zu überweisen.  

      Wenn wir die Zahlung nicht rechtzeitig erhalten, wird Ihre Akte geschlossen und Sie müssen einen neuen Antrag stellen, falls Sie dennoch eine Erburkunde erhalten möchten. 
       
    5. Erstellung der Erburkunde
      Nach Zahlung der Urkunde per Überweisung (falls anwendbar) erstellen wir die Urkunde. Der Antragsteller erhält eine Notifizierung mit den hypothekarischen Formalitäten und den Registrierungsformalitäten der Urkunde sowie innerhalb von 2 Monaten eine Abschrift der Urkunde.

      Die digitale Fassung dieser Urkunde kann über die Online-Plattform MyMinfin heruntergeladen werden. 
  • Wann erhalte ich die Erburkunde?

    Das Amt Rechtssicherheit benötigt eine Bearbeitungszeit von einem Monat, um die Erburkunde zu erstellen.
    Es kann jedoch bis zu zwei Monate dauern, bis die Urkunde per Post bei Ihnen eintrifft.

    Nach der Übertragung und der Registrierung der Urkunde erhalten Sie die Bestätigung dieser Formalitäten. Wir kümmern uns auch um die Eintragung in das Zentralregister der Erbschaften (Kosten zu Lasten des FÖD Finanzen). Die Akte wird für alle Erben in MyMinfin verfügbar sein. 

  • Was ist ein Erbberechtigter?

    Der Erbberechtigte wird definiert als „derjenige, der zur Erbschaft berufen ist“.

    Diese Berufung schöpft der Erbberechtigte:

    • entweder aus dem Gesetz (bei Anwendung der Regeln in Sachen gesetzliche Erbfolge)
    • oder aus dem Willen des Erblassers, der
      • testamentarisch eine Person zu seiner Erbschaft berufen kann,
      • eine Person vertragsgemäß als Erbberechtigten benennen kann (über die sogenannte vertragliche Erbeinsetzung).
         

    Der Erbberechtigte kann durch den Willen des Erblassers zu einem Universalvermächtnis (Universalvermächtnisnehmer/Universalvermächtnis) oder einem Bruchteilsvermächtnis (Bruchteilsvermächtnisnehmer/Bruchteilsvermächtnis) berufen werden.

    Der Begriff „Erbberechtigte“ umfasst somit keine Personen, die nur bezeichnet wurden, um ein Einzelvermächtnis (Einzelvermächtnisnehmer) zu erhalten.

    Auch der längstlebende Ehepartner kann zum Erben der Erbschaft berufen und somit ein Erbberechtigter sein.

  • Was ist ein Erbe?

    Durch die Annahme der Erbschaft erhält der Erbberechtigte die Eigenschaft als Erbe oder Erbfolger.

  • Was versteht man unter Erbfolge (Erbrecht)?

    Erbfolge bezeichnet die Verteilung der Güter aus der Erbschaft an die berechtigten Personen. Sie gibt an, wer die Erbschaft erhalten wird.

    • Gesetzliche Erbfolge
      Bei der gesetzlichen Erbfolge wird die Erbschaft gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches aufgeteilt. Dies geschieht, wenn die/der Verstorbene kein Testament aufgesetzt hat.
       
    • Testamentarische Erbfolge
      Liegt ein Testament vor, so erfolgt die Verteilung gemäß diesem Testament und man spricht von testamentarischer Erbfolge. In diesem Fall sind wir nicht für die Erstellung der Urkunde zuständig.
  • An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

    Bei Fragen zu einer Erburkunde können Sie unser Contact Center unter der Nummer 02 572 57 57 mit dem direkten Code 18184 anrufen.