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Region Brüssel-Hauptstadt und Wallonische Region

Eine Nachlasserklärung hinterlegen: wann, wer, wie, was und wo?

  • Wann muss eine Nachlasserklärung hinterlegt werden?

    Eine Nachlasserklärung muss hinterlegt werden, wenn Güter eines Verstorbenen bei seinem Tod übertragen werden.

  • Muss in jedem Fall eine Nachlasserklärung hinterlegt werden?

    Im Prinzip ist die Hinterlegung einer Nachlasserklärung verpflichtend.

    Die Verwaltung zeigt sich jedoch entgegenkommend und verlangt keine Erklärung, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    1. Der Nachlass des Einwohners des Königreichs enthält keine Immobilien
      und  
    2. es ist keine Erbschaftssteuer geschuldet.

    Um eine Befreiung von der Einreichung der Nachlasserklärung zu beantragen, können Sie sich an das zuständige Amt Rechtssicherheit wenden. Die Kontaktdaten finden Sie in unserem Leitfaden der Dienststellen > Familie > Erklärung der Nachfolge.

    In der Mitteilung geben Sie Folgendes an:

    • die Angaben des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum),
    • eventuell eine Bewertung der Aktiva der Erbschaft (Bankkonten, Mobiliar usw.) und der Passiva (letzte Rechnungen, Bestattungskosten),
    • Ihre Postanschrift, damit wir die Antwort auf Ihren Antrag auf Befreiung versenden können.

    Nach Prüfung des Antrags gewährt das Amt die Befreiung oder nicht.

  • Innerhalb welcher Frist muss die Nachlasserklärung hinterlegt werden?

    Die Hinterlegungsfrist der Nachlasserklärung wird durch den Sterbeort bestimmt.

    Die Frist wird ab dem Soundsovielten bis zum Soundsovielten, ab dem Todestag berechnet.

    ab dem Sterbetag in die frist beträgt
    Belgien 4 Monate
    einem anderen Land Europas 5 Monate
    außerhalb Europas 6 Monate

    Wenn der letzte Tag der Frist ein Tag ist, an dem das Amt Rechtssicherheit nicht geöffnet hat, wird die Frist bis zum nächsten Öffnungstag des Amtes verlängert.

  • Kann die Frist zur Hinterlegung der Nachlasserklärung verlängert werden?

    Bei ernsthaften Schwierigkeiten können die Erben bei dem Amt Rechtssicherheit, bei dem die Erklärung hinterlegt werden muss, einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

    Achtung:

    • Ein solcher Antrag ist nach Ablauf der Frist zur Hinterlegung der Nachlasserklärung nicht mehr möglich.
    • Die Verlängerung der Hinterlegungsfrist schiebt die Zahlungsfrist und Zinsen in keinem Fall auf.
  • Was geschieht, wenn die Nachlasserklärung zu spät hinterlegt wird?

    Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig hinterlegt wird, droht jedem Erben eine Geldbuße von 25,00 Euro pro Verzugsmonat.

  • Wer ist zur Hinterlegung einer Nachlasserklärung verpflichtet?

    Folgende Personen sind zur Hinterlegung einer Nachlasserklärung verpflichtet.

    Nachlass eines Einwohners des Königreichs

    • die Erben
    • die Universalvermächtnisnehmer

    Nachlass eines Nicht-Einwohners des Königreichs

    • diejenigen, die in Belgien gelegene Immobilien erhalten, die Teil des Nachlasses sind. Wenn diese Immobilien im Amtsbereich verschiedener Ämter liegen und von verschiedenen Personen geerbt werden, muss pro Amt eine separate Erklärung eingereicht werden.
  • Kann ich als Erbe die Nachlasserklärung selbst verfassen?

    Als Erbe können Sie die Nachlasserklärung selbst verfassen. Da die Nachlasserklärung eine gründliche Kenntnis des Zivilrechts und des Steuerrechts erfordert, wenden die Erben sich meistens an eine kompetente Person (z. B. an einen Notar).

    Sie können bei dem Amt Rechtssicherheit, bei dem Sie die Nachlasserklärung hinterlegen müssen, Auskünfte zu den gesetzlichen Vorschriften, denen diese Erklärung genügen muss, erhalten. Die Bediensteten des Amtes Rechtssicherheit dürfen jedoch nicht an der Abfassung der Nachlasserklärung selbst mitarbeiten.

  • Wie muss eine Nachlasserklärung verfasst werden?

    Um eine Nachlasserklärung zu verfassen, müssen die Erben das Formular benutzen, dass ihnen zusammen mit der Hinterlegungsaufforderung vom zuständigen Amt Rechtssicherheit zugesandt wurde.

    Achtung: sollten Sie kein Formular erhalten haben, sind Sie trotzdem verpflichtet eine Nachlasserklärung zu hinterlegen.

    Sie haben kein Formular erhalten? Das Formular kann hier heruntergeladen werden. Sie haben die Wahl zwischen einem Blankoformular (187) und einem Formular mit Leitfaden (187L). 

    Region Brüssel-Hauptstadt

    Wallonische region

    Sterbedatum bis zum 31.12.2021

    Sterbedatum ab den 01.01.2022

    Der Verstorbene ist Nicht-Einwohner des Königreichs

    Wenn sie Ihr Formular selbst herunterladen, bitten wir Sie, eine gute Papierqualität zu verwenden. Die einzelnen Seiten müssen nummeriert werden. Auf der letzten Seite muss die Anzahl Seiten der Erklärung vermerkt werden: „Diese Erklärung enthält … Seiten“.

    In der Erklärung müssen alle Angaben aufgeführt werden, die eine Berechnung der Erbschaftssteuer möglich machen:

    • die genaue Zusammensetzung des Nachlasses
    • der Wert der Güter
    • wer was in der Erbschaft erhält
    • usw.
  • Welche Güter und Angaben müssen in die Nachlasserklärung eingetragen werden?

    Folgende Angaben und Güter müssen in die Nachlasserklärung eingetragen werden.

    A. Die Parteien

    Die Anmeldepflichtigen (die Unterzeichneten)

    Die Nachlasserklärung muss von allen Anmeldepflichtigen unterzeichnet werden. Jeder ist jedoch zur Hinterlegung einer eigenen Erklärung berechtigt.

    Tragen Sie folgende Angaben ein:

    • die Vornamen
    • die Namen
    • die Nummer des Nationalregisters (in Ermangelung einer solchen: ihren Wohnsitz, Geburtsort und -datum)
    • die Beziehung zur verstorbenen Person

    Wenn Sie verheiratet sind, geben sie ebenfalls Namen und Vornamen Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartnerin an.

    Die verstorbene Person

    Tragen Sie folgende Angaben der verstorbenen Person ein:

    • Vorname(n)
    • Name
    • Beruf
    • Wohnsitz
    • Geburtsort
    • Geburtsdatum
    • Sterbeort
    • Sterbedatum

    Wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Einwohner des Königreichs handelt, muss die Erklärung ausdrücklich folgende Angaben enthalten: Adresse, Datum der Niederlassung und Dauer des Aufenthalts an den verschiedenen Steuerwohnsitzen, an denen der Verstorbene während der letzten 5 Jahre vor seinem Tod gewohnt hat.

    Ausgeschlossene Erben

    Wenn die verstorbene Person einen Erben in seinem Testament oder einer vertraglichen Verfügung ausgeschlossen hat, müssen die Personalien dieser ausgeschlossenen Erben in der Erklärung vermerkt werden.

    Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte

    Tragen Sie folgende Angaben ein:

    • Vornamen
    • Namen
    • Nummer des Nationalregisters
    • was jeder von ihnen aus der Erbschaft erhält
       

    Wahl einer gemeinsamen Zustellanschrift

    Die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten wählen eine Adresse, an die der gesamte Schriftverkehr gesandt wird.

    B. Die Güter

    Schenkungen unter Lebenden

    In der Erklärung muss vermerkt werden, ob der Verstorbene zu Gunsten seiner Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten innerhalb der drei Jahre (wenn der Verstorbene steuerlich in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässig war) oder innerhalb der fünf Jahre (wenn der Verstorbene steuerlich in der Wallonischen Region ansässig war) vor seinem Tod Schenkungen getätigt hat, für die eine Schenkungssteuer gezahlt wurde oder nicht. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie Folgendes vermerken:

    • wer der Empfänger der Schenkung war,
    • den Betrag der Schenkung, nämlich die Erhebungsgrundlage auf die Schenkungssteuer gezahlt wurde oder werden muss.

    Diese Regel ist, unabhängig vom Datum der Urkunde, ebenso anwendbar, wenn die Schenkung unter aufschiebender Bedingung vorgenommen wurde, die infolge des Todes des Schenkers oder weniger als drei Jahre (wenn der Verstorbene steuerlich in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässig war) oder weniger als fünf Jahre (wenn der Verstorbene steuerlich in der Wallonischen Region ansässig war) vor seinem Tod eingetreten ist.

    Nießbrauch

    Die Erklärung muss angeben, ob der Verstorbene Nießbraucher einiger Güter oder Treuhandgüter war. Wenn ja:

    • müssen Sie erklären, woraus diese Güter bestehen,
    • müssen Sie die Personen bestimmen, die infolge des Todes des Verstorbenen in den Genuss des Volleigentums oder des Treuhandvermögens gekommen sind.
       

    Mobilien (Mobiliar usw.)

    Wenn der Verstorbene Mobilien hinterlassen hat, müssen Sie in der Erklärung vermerken, ob diese Güter gegen Feuer, Diebstahl oder jegliches andere Risiko versichert waren oder nicht.

    Wenn diese Güter versichert waren, müssen folgende Angaben für alle am Todestag laufenden Versicherungen angegeben werden:

    • Name/Bezeichnung und Adresse des Versicherers
    • Datum der Police und deren Nummer
    • die versicherten Güter und der versicherte Wert

    Sie müssen ebenfalls ausdrücklich bestätigen, dass nach Ihrem Wissen die Güter nicht Gegenstand anderer Versicherungen waren.

    Steuerpflichtige Vermögensmasse

    Der Verstorbene ist Einwohner des Königreichs

    Wenn der Verstorbene ein Einwohner des Königreichs Belgiens war, muss all sein Vermögen, das heißt alle Mobilien und Immobilien inner- und außerhalb des Landes, erklärt werden.

    Der Nachlass (die Erbschaft) eines Einwohners des Königreichs unterliegt dem Erbschaftssteuerrecht.

    Achtung!
    Bestimmte Güter, die nicht oder nicht mehr zum Nachlass des Verstorbenen gehören, können ebenfalls der Erbschaftssteuer unterliegen:

    • Kapital oder Rente, die aus einem Lebensversicherungsvertrag bezogen wurde
    • Mobilien, über die der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem Tod unentgeltlich verfügt hat und für die keine Schenkungssteuer bezahlt wurde.

    Für Mobilien müssen Sie eine präzise Beschreibung und eine Bewertung pro Gegenstand geben. Beispiele von Mobilien, die Teil der steuerpflichtigen Vermögensmasse sind:

    • Bankkonten, Schließfächer usw.
    • Bargeld, Kassenbons, Aktien usw.
    • persönliche Gegenstände
    • Mobiliar
    • Sammlungen
    • Personenkraftwagen, Wohnwagen, Schiffe usw.

    Für Immobilien muss die Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Parzellennummer) jeder Immobilie, die Teil des Nachlasses ist, angegeben werden.

    Der Verstorbene ist Nicht-Einwohner des Königreichs

    Wenn der Verstorbene kein Einwohner des Königreichs war, müssen Sie nur seine in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter angeben.

    Der Nachlass eines Nicht-Einwohners unterliegt der Steuer auf Übertragung von Todes wegen.

    Passiva (Schulden, Beerdigungskosten usw.)

    Der Verstorbene ist Einwohner des Königreichs

    Wenn der Verstorbene ein Einwohner des Belgischen Königreichs war, können bestimmte Kosten und Schulden von der steuerpflichtigen Aktiva abgezogen werden.

    Die Kosten und Schulden, die als Passiva eingegeben werden können, sind:

    • Beerdigungskosten:
      • Sarg, Grabstein
      • Abschiedsgottesdienst, Todesanzeigen, Trauermahl am Tag der Beerdigung usw.
    • die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden des Verstorbenen:
      • Kosten der letzten Krankheit
      • Rechnungen für Telefon, Wasser, Gas und Strom, Steuern usw.

    Andere Schulden können ebenfalls als Passiva aufgeführt werden. Für jede Schuld muss Folgendes angegeben werden:

    • Vorname, Name und Wohnsitz des Gläubigers
    • Grund der Schuld
    • wenn möglich, Datum der Urkunde, sofern vorhanden.

    Es obliegt Ihnen, die Existenz der Schuld, deren Betrag und den Teil zu Lasten des Verstorbenen zu beweisen. Die Belege müssen der Nachlasserklärung beigefügt werden. Für die Beerdigungskosten genügen Quittungen und Rechnungen als Beweis.

    Der Verstorbene ist Nicht-Einwohner des Königreichs

    Wenn der Verstorbene kein Einwohner des Königreichs war, kann im Prinzip Folgendes abgezogen werden.

    • Region Brüssel-Hauptstadt: wenn ein Verstorbener in der Region Brüssel-Hauptstadt kein Einwohner des Königreichs war, sein Wohnsitz oder Vermögenssitz jedoch innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, kann die Passiva (Schulden) berücksichtigt werden, wenn die Erben beweisen, dass sie insbesondere zum Erwerb oder Erhalt von in Belgien gelegenen Immobilien entstanden ist.
    • Wallonische Region: alle Schulden, die sich auf in Belgien gelegene Immobilien beziehen, können als Passiva abgezogen werden.
  • Wer legt den Wert der Nachlassgüter fest?

    Es sind die Erben, die den Wert der Güter abschätzen müssen.

    Der Wert der zu erklärenden Güter ist der Verkaufswert am Todestag.

    Für die in Belgien gelegenen Immobilien gibt es zwei Möglichkeiten, den Wert festzulegen:

    1. Die Erben nehmen selbst eine Schätzung aufgrund der neuesten Angaben vor (zum Beispiel den Verkaufspreis ähnlicher Güter in der Umgebung). Wenn die Verwaltung die Schätzung in der Nachlasserklärung für zu niedrig befindet, teilt sie den Erben ihre eigene Schätzung mit.
    2. Die Erben lassen auf ihre Kosten den Verkaufswert der Güter von einem oder 3 Sachverständigen abschätzen. Diese Methode wird „vorheriges Gutachten“ genannt. Die Schätzung muss zeitig beantragt werden (d. h. vor dem Abgabedatum der Nachlasserklärung).

      Sie müssen diesen Antrag per Einschreiben an den Einnehmer des Amtes Rechtssicherheit bei dem diese Nachlasserklärung eingereicht werden muss, senden. Der von den Sachverständigen festgelegte Verkaufswert bindet die Anmelder und die Verwaltung. Es kann kein Mehrwert auf Güter festgelegt werden, die nach diesem Verfahren abgeschätzt wurden.
  • Wo muss die Nachlasserklärung hinterlegt werden?

    Der Verstorbene ist Einwohner des Königreichs

    Prinzip: Die Nachlasserklärung eines Einwohners des Königreichs muss bei dem Amt Rechtssicherheit hinterlegt werden, das für den Ort zuständig ist, wo der Verstorbene seinen letzten Steuerwohnsitz hatte.

    Ausnahme: Diese Regel gilt nicht, wenn der Verstorbene innerhalb der 5 Jahre vor seinem Tod seinen Steuerwohnsitz in mehr als einer Region hatte (Flämische Region, Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Region) (siehe: Wo muss die Nachlasserklärung hinterlegt werden, wenn der verstorbene Einwohner des Königreichs seinen Steuerwohnsitz innerhalb der letzten 5 Jahre vor seinem Tod in mehr als einer Region hatte?).

    Der Verstorbene ist Nicht-Einwohner des Königreichs

    Die Nachlasserklärung eines Nicht-Einwohners des Königreichs muss bei dem Amt Rechtssicherheit hinterlegt werden, das durch die Lage der Immobilien in Belgien, die dem Verstorbenen gehören, bestimmt wird.

    Wenn ein Erbe verschiedene Immobilien erhält, die im Amtsbereich verschiedener Ämter Rechtssicherheit liegen, ist das zuständige Amt dasjenige, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter liegt, die das höchste föderale Katastereinkommen darstellen.

  • Wo muss die Nachlasserklärung hinterlegt werden, wenn der verstorbene Einwohner des Königreichs seinen Steuerwohnsitz innerhalb der letzten 5 Jahre vor seinem Tod in mehr als einer Region hatte?

    Wenn der verstorbene Einwohner des Königreichs innerhalb der letzten 5 Jahre vor seinem Tod seinen Steuerwohnsitz in mehr als einer Region hatte, muss die Erklärung hinterlegt werden:

    • beim Amt Rechtssicherheit, das für den Ort zuständig ist, wo der Verstorbene seinen letzten Steuerwohnsitz hatte,
    • in der Region, in der der Verstorbene seinen Steuerwohnsitz während dieser 5 Jahre die längste Zeit hatte.

    Beispiel:

    Innerhalb der 5 Jahre vor seinem Tod hatte der Verstorbene folgende Steuerwohnsitze:

    • 2 Jahre in Namur (Wallonische Region),
    • 1 Jahr in Brüssel (Region Brüssel-Hauptstadt),
    • 1 Jahr in Gembloux (Wallonische Region),
    • 1 Jahr in Antwerpen (Flämische Region).

    Es ist die Wallonische Region, in der er im Laufe des Zeitraums von 5 Jahren die längste Zeit seinen Steuerwohnsitz (2 Jahre + 1 Jahr) hatte. Die Nachlasserklärung muss im Amt von Gembloux hinterlegt werden (letzter Steuerwohnsitz in der Wallonischen Region).