Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

MwSt.-Pflichtiger

Achtung: Die MwSt.-Erklärung für Bauten wird ab dem 20.08.2018 durch ein neues Verfahren ersetzt. Sobald die Ausführungserlasse vorliegen, finden Sie hier weitere Informationen. Zurzeit müssen Sie keine MwSt.-Erklärung für Bauten mehr einreichen. Halten Sie hingegen Rechnungen und Belege bereit. Sie werden sie später für das neue Verfahren benötigen.

Siehe Mitteilung.
 

MwSt.-Pflichtiger

  • Ich bin Mehrwertsteuerpflichtiger (nicht als Bauherr von Berufs wegen und ohne Ausnahme) und ich errichte ein Gebäude für meine eigene Nutzung. Gelten besondere Regeln für mich?

    Ja. Ihre Verpflichtungen in Sachen MwSt. variieren, je nachdem, welche wirtschaftliche Tätigkeit Sie ausüben und ob Sie eine Privatwohnung, ein Gebäude zur Unterbringung Ihres Unternehmens oder eine Kombination aus beidem bauen.

    • Sie errichten eine Privatwohnung, die ausschließlich für Ihren privaten Bedarf verwendet wird

    Sie müssen bedenken, dass Sie auf alle Arbeiten, die Sie selbst ausführen und die zu Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gehören, Mehrwertsteuer zahlen (beispielsweise wenn Sie Schreiner, Klempner, Elektriker usw. sind). Diese Arbeiten müssen in Ihrer periodischen MwSt.-Erklärung und in der Sondererklärung 106.3 aufgeführt werden (im Rahmen II „von Unternehmern und Handwerkern ausgeführte Arbeiten", in diesem Fall von Ihnen selbst).

    Wenn die ausgeführten Arbeiten nicht zu Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gehören (beispielsweise wenn Sie Klempner sind, den Innenausbau Ihres Hauses jedoch selbst vornehmen), zahlen Sie keine MwSt. auf die Arbeiten, die Sie, Ihre Eltern oder nichtsteuerpflichtige Dritte unentgeltlich ausgeführt haben. Sie reichen, wie die Nichtsteuerpflichtigen, die Sondererklärung 106.3 ein (siehe „Bauen und MwSt. > Erklärung“), in der Sie nachweisen, dass Sie bestimmte Arbeiten selbst oder mithilfe Ihrer Familie und Freunde ausgeführt haben.

    Achtung: Wenn Sie als juristische Person steuerpflichtig sind, unabhängig von Ihrem Tätigkeitsbereich, müssen Sie auf diese Arbeiten MwSt. entrichten.

    • Sie errichten ein Gebäude, in dem Ihre wirtschaftliche Tätigkeit untergebracht wird (zum Beispiel Schreiner, Klempner, Elektriker usw.)

    Wenn Sie die Arbeiten selbst ausführen, müssen Sie sie in Ihrer periodischen MwSt.-Erklärung und in der Sondererklärung 106.3 aufführen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Arbeiten zu Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gehören oder nicht.

    • Sie errichten ein Gebäude, das sowohl für Ihren privaten Bedarf als auch für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt ist

    Es ist natürlich möglich, dass Sie ein Gebäude errichten, in dem Sie sowohl Ihre Privatwohnung als auch Ihre wirtschaftliche Tätigkeit unterbringen. In diesem Fall ist eine Kombination der oben genannten Regeln anwendbar.

  • Muss ich als Bauherr von Berufs wegen ebenfalls ein Dokument 111/B57 einreichen?

    Nein. Jedes Gebäude, das von einem Bauherrn von Berufs wegen errichtet wird, ist per Definition zum Verkauf bestimmt. Die MwSt. wird beim Verkauf vom Käufer gezahlt. Die Kontrolle des Gebäudewertes und der damit verbundenen MwSt. geschieht zusammen mit der Kontrolle Ihrer Buchführung.

    Wenn Sie jedoch ein Dokument 111/B57 erhalten, müssen Sie darauf antworten. Vermerken Sie in Ihrer Antwort, dass Sie ein Bauherr von Berufs wegen sind.

  • Ich lasse meine Wohnung von einem ausländischen Unternehmer bauen oder renovieren. Was muss ich tun?