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Internationale finanzielle Sanktionen (Vereinte Nationen)


Die Einfrierungsmaßnahmen der Vereinten Nationen müssen sofort in Belgien angewandt werden

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat zahlreiche Resolutionen verabschiedet, mit denen Sanktionen gegen Regierungen, Personen oder Körperschaften verhängt werden. Diese Sanktionsregelungen der Vereinten Nationen (UN) werden von der Europäischen Union in europäisches Recht umgesetzt, wodurch sie unmittelbar in Belgien anwendbar sind.

Im Rahmen dieser Sanktionsregelungen fügt der UN-Sicherheitsrat regelmäßig Namen zu den Listen der Personen und Körperschaften hinzu, deren Gelder eingefroren werden müssen. Damit diese Einfrierungsmaßnahmen wirksam sind, muss die Einfrierung der Gelder sofort erfolgen, da die betroffenen Personen und Körperschaften ansonsten die Möglichkeit haben, ihre Gelder in Sicherheit zu bringen.

In der Vergangenheit erließ der Minister der Finanzen nach jeder Eintragung einer Person oder Körperschaft in eine Sanktionsliste der Vereinten Nationen einen Ministeriellen Erlass, mit dem die Gelder dieser Person oder Körperschaft in Belgien ab dem Beschluss des UN-Sicherheitsrates bis zur Umsetzung dieses Beschlusses in europäisches Recht eingefroren wurden. Hier finden Sie eine Übersicht über diese Ministeriellen Erlasse.

Diese Vorgehensweise war nicht nur verwaltungstechnisch aufwändig, sondern nach Ansicht der Finanziellen Arbeitsgruppe (FATF) auch nicht wirksam genug, um der internationalen Verpflichtung zur sofortigen Umsetzung der Einfrierungsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrates in Belgien nachzukommen.

Durch Titel VIII (Art. 235 bis 240) des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen wurde dieser Unzulänglichkeit abgeholfen, indem das System der Ministeriellen Erlasse aufgehoben (Art. 238) und festgelegt wurde, dass vom UN-Sicherheitsrat verabschiedete Einfrierungsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung durch den UN-Sicherheitsrat umgesetzt werden müssen (Art. 236).

Auch wenn die Ministeriellen Erlasse in der Vergangenheit bereits die Verpflichtung zur sofortigen Anwendung von Einfrierungsmaßnahmen der Vereinten Nationen auferlegt haben, bietet diese neue Regelung mehr Rechtssicherheit. Es ist nicht mehr notwendig, auf die Veröffentlichung des Ministeriellen Erlasses zu warten, um zu 100 % sicher zu sein, dass die Einfrierungsmaßnahme der Vereinten Nationen sofort angewandt wird.

Das Gesetz sieht Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtung zur sofortigen Anwendung von Einfrierungsmaßnahmen der Vereinten Nationen vor (Art. 237).

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