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Verkauf von Gegenständen aus der und in die EU

Ich verkaufe Gegenstände aus der und in die EU

  • Was ändert sich für mich, wenn ich Gegenstände an nichtsteuerpflichtige Kunden in der EU verkaufe und liefern lasse?

    Seit dem 1. Juli 2021 müssen Sie die MwSt. des Mitgliedstaates der Europäischen Union in Rechnung stellen, in dem die Gegenstände ankommen.

    Beträgt Ihr Umsatz für Ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr und sind Sie nur in Belgien ansässig?

    Ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sind in Belgien angesiedelt und Sie stellen Ihren Kunden die belgische MwSt. in Rechnung. Sie können sich jedoch für die Besteuerung im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände entscheiden.

    Wenn Sie ebenfalls elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen für nichtsteuerpflichtige Personen erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, müssen diese Umsätze Ihren innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen für die Berechnung des Schwellenbetrags hinzugefügt werden.

  • Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die vereinfachte „EU-Regelung“ des One-Stop-Shop OSS zu verwenden?

    Die „EU-Regelung“ kann angewandt werden, wenn Sie innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen in der EU tätigen. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Sie liefern Gegenstände, die sich bereits in der EU befinden und die von einem EU-Mitgliedstaat zu einem Kunden in einem andern EU-Mitgliedstaat befördert werden.
    • Ihr Kunde ist im Prinzip eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatperson (es kann sich ebenfalls um eine steuerpflichtige Person oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person handeln, die Ihnen keine MwSt.-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, weil sie einer besonderen Regelung für nicht hinterlegende Personen unterliegt).
    • Sie kümmern sich um die Beförderung zu Ihrem Kunden.
    • Die Gegenstände, die Sie liefern sind:
      • weder Gebrauchtgegenstände, die im Rahmen der Regelung der Differenzbesteuerung verkauft wurden,
      • noch neue Beförderungsmittel,
      und es handelt sich nicht um Lieferungen mit Montage.

    Sie müssen sich also für die EU-Regelung registrieren, um eine Erklärung im Rahmen dieser Regelung über OSS einreichen zu können.

     Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie unter One-Stop-Shop OSS – EU-Regelung. (PDF, 1.22 MB)

  • Worin besteht eine Erklärung OSS – EU-Regelung?

    Zu erklärende Fernverkäufe

    Sie hinterlegen jedes Quartal eine Erklärung OSS – EU-Regelung, in der Sie für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten die geschuldete MwSt. für die Fernverkäufe aufführen, die Sie getätigt haben.

    Es ändert sich nichts für Ihre nationalen Lieferungen, die Sie in Belgien tätigen. Sie müssen diese immer in Ihrer periodischen Erklärung aufführen.

    Abzug & Erstattung der MwSt.

    Sie können die Vorsteuer nicht über die Erklärung OSS – EU-Regelung abziehen.

    Wenn Sie nicht im betreffenden Mitgliedstaat registriert sind, können Sie die Erstattung der MwSt. über das System Tax Refund erhalten.

    Wenn Sie im betreffenden Mitgliedstaat registriert sind, erfolgt der Abzug über die periodische Erklärung, die Sie in diesem Mitgliedstaat hinterlegen.

    Beispiel

    Sie sind in Belgien niedergelassen und liefern Ihre Produkte an Privatpersonen in Belgien, Deutschland und den Niederlanden.

    Nach einer Lieferung an eine Privatperson in den Niederlanden haben Sie die Schwelle von 10.000 Euro für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen überschritten.

    Für diesen Verkauf und zukünftige Verkäufe müssen Sie die MwSt. im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände (Deutschland und die Niederlande) erklären und zahlen. Sie können sich in der EU-Regelung des OSS registrieren. Dann sind Sie von der MwSt.-Registrierung in Deutschland und in den Niederlanden befreit. Sie erklären und zahlen die MwSt. auf Ihre Fernverkäufe nach Deutschland und den Niederlanden über die Erklärung OSS – EU-Regelung.

    Ihre internen Verkäufe in Belgien werden in Ihre gewöhnliche belgische periodische Erklärung aufgenommen.

    Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die OSS – EU-Regelung zu verwenden.

  • Ich möchte die OSS – EU-Regelung nicht verwenden oder ich erfülle die Anwendungsbedingungen nicht

    Sie müssen sich dann in allen Mitgliedstaaten der Ankunft bei der MwSt. registrieren und Ihren Kunden die im Mitgliedstaat der Ankunft anwendbare MwSt. in Rechnung stellen.

    Setzen Sie sich zu diesem Zweck mit den Steuerbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung.