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Konkursverwalter - Erklärungs- und Zahlungspflichten

Die Frist für die Einreichung der zusammenfassenden MwSt.-Erklärung ist der 28. Februar 2025.

Als Konkursverwalter müssen Sie auch die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden und die innergemeinschaftliche Liste des steuerpflichtigen Konkursschuldners einreichen.

Zusammenfassende Erklärung (Konkursverwalter)

  • Was ist eine zusammenfassende MwSt.-Erklärung?

    Eine zusammenfassende MwSt.-Erklärung ist eine jährliche MwSt.-Erklärung, die der Konkursverwalter eines steuerpflichtigen Konkursschuldners einreichen muss. Sie umfasst alle Umsätze, die der Konkursverwalter seit dem Datum der Konkurseröffnung bis zum 31. Dezember des Jahres der Konkurseröffnung oder in den darauffolgenden Jahren bewirkt hat.
  • Wer muss die zusammenfassende MwSt.-Erklärung einreichen?

    Der Konkursverwalter eines steuerpflichtigen Konkursschuldners muss eine zusammenfassende Erklärung einreichen. Dies gilt nur für steuerpflichtige Konkursschuldner, die vorher periodische MwSt.-Erklärungen einreichen mussten.

  • Wie kann ich die zusammenfassende MwSt.-Erklärung einreichen?

    Sie müssen die zusammenfassende Erklärung zwingend über Intervat einreichen.

    Diese Anwendung, die einfach zu benutzen ist, ist rund um die Uhr zugänglich und bietet mehrere Vorteile:

    • Im Falle eines Fehlers oder bei fehlenden Daten erhalten Sie eine Mitteilung,
    • Ihre Erklärung wird auf sichere Weise übermittelt,
    • Sie können eine oder mehrere Anlage(n) und Bemerkungen hinzufügen,
    • Sie erhalten systematisch eine Empfangsbestätigung.
  • Wann muss ich die zusammenfassende MwSt.-Erklärung einreichen?

    Sie müssen die erste zusammenfassende Erklärung spätestens am 28. Februar des Jahres nach dem Jahr einreichen, in dem das Konkurseröffnungsurteil verkündet wurde. Diese Erklärung enthält alle Umsätze ab dem Datum der Konkurseröffnung bis zum 31. Dezember dieses Jahres.

    Danach reichen Sie jedes Jahr spätestens am 28. Februar eine zusammenfassende Erklärung ein, die alle Umsätze des vorherigen Kalenderjahres umfasst, solange das Konkursverfahren nicht aufgehoben wurde.  

    Sie reichen die letzte zusammenfassende Erklärung spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Urteils der Aufhebung des Konkursverfahrens ein.

    Beispiele

    Konkurs in 2021 Erklärungszeitraum Äußertes Datum für die Einreichung ßertes Datum für die Zahlung
    Eröffnungs Urteil 20.01.2021 20.01.2021 - 31.12.2021 28.02.2022 30.04.2022
    01.01.2022 - 31.12.2022 28.02.2023 30.04.2023
    01.01.2023 - 31.12.2023 28.02.2024 30.04.2024
    Abschließendes Urteil 12.04.2024 01.01.2024 - 12.04.2024 30.06.2024 30.09.2024

    Konkurs in 2023 Erklärungszeitraum Äußertes Datum für die Einreichung Äußertes Datum für die Zahlung
    Eröffnungs Urteil 06.02.2023 06.02.2023 - 31.12.2023 28.02.2024 30.04.2024
    Abschließendes Urteil 22.05.2024 01.01.2024 - 22.05.2024 31.07.2024 31.10.2024

    Konkurs in 2024 Erklärungszeitraum Äußertes Datum für die Einreichung Äußertes Datum für die Zahlung
    Eröffnungs Urteil 04.01.2024
    Abschließendes Urteil 22.09.2024 04.01.2024 - 22.09.2024 30.11.2024 28.02.2025
  • Muss ich eine zusammenfassende MwSt.-Erklärung für alle Konkurse, für die ich zuständig bin, einreichen?

    Nein. Sie reichen nur dann eine zusammenfassende Erklärung ein, wenn der steuerpflichtige Konkursschuldner vor dem Konkurseröffnungsurteil zur Abgabe periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet war.

    Sie können die MwSt.-Regelung eines Steuerpflichtigen über Intervat > MwSt.-Regelungen abfragen.

    Nur für Steuerpflichtige, für die Intervat die MwSt.-Regelung „FA“ (in Konkurs gegangene Hinterleger normaler periodischer Erklärungen) aufführt, müssen Sie zusammenfassende Erklärungen einreichen.

  • Ist die elektronische Hinterlegung der zusammenfassenden MwSt.-Erklärung verpflichtend?

    Ja.

    Wenn es nicht möglich ist, Intervat zu benutzen (bei technischen Problemen), bzw. wenn Sie nicht über die erforderlichen EDV-Mittel verfügen, um der Verpflichtung zur Abgabe über Intervat nachzukommen, ist es möglich eine zusammenfassende Erklärung auf Papier einzureichen. Kontaktieren Sie in diesem Fall die für den steuerpflichtigen Konkursschuldner zuständige Dienststelle, um ein Erklärungsformular zu erhalten.

  • Muss ich eine zusammenfassende Erklärung einreichen, wenn im vergangenen Kalenderjahr kein Umsatz bewirkt wurde?

    Ja. Sie müssen immer eine Erklärung einreichen, auch wenn kein Umsatz zu erklären ist. In diesem Fall reichen Sie über Intervat eine „Null“-Erklärung ein.
  • Die zusammenfassende MwSt.-Erklärung weist einen zu zahlenden Betrag aus. Auf welches Konto muss ich die an den Staat geschuldete Mehrwertsteuer zahlen?

    Sobald die zusammenfassende Erklärung eingereicht wurde, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung mit der Kontonummer und der strukturierten Mitteilung.

    Wenn der steuerpflichtige Konkursschuldner zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens in der Wallonischen Region oder in Brüssel (wo er die französische oder die deutsche Sprache gewählt hatte) ansässig war, überweisen Sie die geschuldete Mehrwertsteuer auf das Konto BE42 6792 0034 9254 des MwSt.-Einnahmeamtes Namur.

    Wenn der steuerpflichtige Konkursschuldner zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens in der flämischen Region oder in Brüssel (wo er die niederländische Sprache gewählt hatte) ansässig war, überweisen Sie die geschuldete Mehrwertsteuer auf das Konto BE31 6792 0034 9355 des MwSt.-Einnahmeamtes Mecheln.

    Sie zahlen die geschuldete Steuer spätestens am 30. April des Kalenderjahres nach demjenigen, auf das die Erklärung sich bezieht.

    Die laut der letzten zusammenfassenden Erklärung geschuldete Steuer zahlen Sie innerhalb von 5 Monaten nach dem Datum des Urteils der Aufhebung des Konkursverfahrens.

  • Die zusammenfassende MwSt.-Erklärung weist einen zu erstattenden Betrag aus. Innerhalb welcher Frist erhalte ich die Erstattung?

    Sie erhalten Ihre Erstattung, sobald das zuständige Team Aktenverwaltung die eingereichte Erklärung geprüft und dem zuständigen Team Einnahme die Genehmigung zur Erstattung erteilt hat.

    Um die Bearbeitung der zusammenfassenden Erklärung zu beschleunigen, fügen Sie bei Abgabe der Erklärung die Belege und Angaben zum Konto bei, auf das die Erstattung überwiesen werden kann.

Jährliche Kundenliste (Konkursverwalter)

  • Wie reiche ich (als Konkursverwalter) die jährliche Kundenliste ein?

    Reichen Sie die jährliche Kundenliste über Intervat > Dashboard > Erklärung pro Bildschirm > Kundenliste ein.

    Die Hinterlegung einer Excel-Datei ist auch möglich.

  • Wann muss ich (als Konkursverwalter) die jährliche Kundenliste einreichen?

    Für jeden Steuerpflichtigen, für den Sie als Konkursverwalter bestellt wurden, reichen Sie diese Liste vor 31. März eines jeden Jahres ein.

    Wenn das Konkursverfahren abgeschlossen wurde, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung die letzte Kundenliste einreichen.

  • Muss ich (als Konkursverwalter) eine Kundenliste einreichen, wenn im vergangenen Kalenderjahr kein Umsatz bewirkt wurde?

    Ja. Zusätzlich zur zusammenfassenden „Null“-Erklärung müssen Sie eine „leere“ Kundenliste einreichen.  Tun Sie dies auch über Intervat > Dashboard > Erklärung pro Bildschirm > Kundenliste.

Innergemeinschaftliche Liste (Konkursverwalter)

  • Wie reiche ich (als Konkursverwalter) die innergemeinschaftliche Liste ein?

    Reichen Sie die innergemeinschaftliche Liste über Intervat > Dashboard > Erklärung pro Bildschirm > innergemeinschaftliche Listen ein.

    Die Hinterlegung einer Excel-Datei ist auch möglich.

  • Wann muss ich (als Konkursverwalter) die innergemeinschaftliche Liste einreichen?

    Sie müssen die innergemeinschaftliche Liste spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sie sich bezieht, einreichen. Ist der 20. ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, spätestens am ersten Werktag nach dem 20.

  • Muss ich (als Konkursverwalter) eine innergemeinschaftliche Liste einreichen, wenn kein Umsatz einzutragen ist?

    Nein. In diesem Fall muss keine innergemeinschaftliche Liste (auch keine „leere“ Liste) eingereicht werden.