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Misch-Steuerpflichtige

Misch- und Teil-Steuerpflichtige können die Steuer nicht in vollem Umfang abziehen. Sie können die MwSt. auf ihre Käufe nur insoweit abziehen, als diese Käufe für die Ausgänge verwendet werden, für die Mehrwertsteuer geschuldet ist.

Misch-Steuerpflichtige bewirken:

  • Umsätze, für die MwSt. geschuldet ist und
  • Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des MwStGB steuerfrei sind.

Misch-Steuerpflichtige können auf zwei Arten ihr Recht auf Vorsteuerabzug bestimmen (Art. 46 MwStGB):

  • Vorsteuerabzug aufgrund des allgemeinen Pro-rata-Satzes,
  • Vorsteuerabzug aufgrund der tatsächlichen Zuordnung.

Misch-Steuerpflichtige

  • Abzug auf der Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes (Art. 46 §1 MwSt.-Gesetzbuch)

    Normalerweise macht der Steuerpflichtige vor der Inanspruchnahme des Rechts auf Abzug von einem allgemeinen Pro-rata-Satz Gebrauch.

    Der allgemeine Pro-rata-Satz wird wie folgt bestimmt:
    (Gesamtbetrag der Umsätze, für die ein Recht auf Abzug besteht) / (Gesamtbetrag der durch die wirtschaftliche Tätigkeit bewirkten Umsätze (mit und ohne Recht auf Abzug))

    Der Misch-Steuerpflichtige darf die MwSt. auf die Güter und Dienstleistungen, die er für seine Tätigkeit verwendet, nur proportional im Verhältnis zu diesem Gesamtbetrag abziehen.

    In welchen Fällen kann ein Misch-Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug auf Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes ausüben?

    1. Wahl des Misch-Steuerpflichtigen selbst

    Sie können sich selbst dafür entscheiden, den Vorsteuerabzug auf Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes anzuwenden. Hierzu müssen Sie eine Vorabnotifizierung einreichen.

    2. Die Verwaltung verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Anwendung des allgemeinen Pro-rata-Satzes.

    Dies wird der Fall sein, wenn die Verwaltung der Ansicht ist, dass der Abzug nach der tatsächlichen Zuordnung nicht oder nicht mehr der Realität entspricht.

    In diesem Fall teilen wir Ihnen den begründeten Ablehnungsbeschluss spätestens am 31. Dezember des Jahres mit, das auf das Jahr folgt, in dem Ihre Notifizierung über die Anwendung der tatsächlichen Zuordnung wirksam geworden ist. Der Beschluss gilt für eine unbestimmte Dauer ab dem ersten Tag des Erklärungszeitraums, in dem Sie die Notifizierung eingereicht haben.

    Wie teilt man die Anwendung des Vorsteuerabzugs auf Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes mit?

    Dazu müssen Sie eine elektronische Vorabnotifizierung über die Erklärung e604A (Aufnahme einer MwSt.-Tätigkeit) oder e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) einreichen.

    Reichen Sie die Erklärung wie folgt ein:

    • vor Ende des Erklärungszeitraums, in dem Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen,
    • vor Ende des Erklärungszeitraums, in dem Sie Misch-Steuerpflichtiger werden, indem Sie Ihre Tätigkeit ändern.

    Die Notifizierung gilt für eine unbestimmte Dauer. Sie müssen diese nur einmal einreichen.

    Die Anwendung der Regelung beginnt:

    • ab Aufnahme der Tätigkeit, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
    • ab Änderung Ihrer Tätigkeit, wenn Sie durch Änderung Ihrer Tätigkeit ein Misch-Steuerpflichtiger werden.

    Wenn Sie die Regelung des Abzugs nach der tatsächlichen Zuordnung anwenden, gilt diese Regelung mindestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Datum, an dem die Notifizierung wirksam wird. Das bedeutet, dass Sie nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums den allgemeinen Pro-rata-Satz anwenden können, indem Sie über eine Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) eine Notifizierung einreichen, in der Sie sich für den allgemeinen Pro-rata-Satz entscheiden. Dieser gilt ab dem 1. Januar des Jahres nach der Notifizierung.

    Wenn Sie die Anwendung der Regelung des Vorsteuerabzugs nach dem allgemeinen Pro-rata-Satz beenden möchten, reichen Sie innerhalb der Frist eine Vorabnotifizierung über eine Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) ein, in der Sie die tatsächliche Zuordnung wählen. Diese gilt ab dem 1. Januar des Jahres der Notifizierung.

    Das Regelung des Vorsteuerabzugs nach dem allgemeinen Pro-rata-Satz endet automatisch, wenn Sie über eine Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) aufhören, ein Misch-Steuerpflichtiger zu sein, oder wenn Sie über eine Erklärung e604C (Einstellung einer Tätigkeit) Ihre Tätigkeit vollständig einstellen.

    Beispiele:

    • Sie reichen ab dem 10. April 2024 vierteljährliche Erklärungen ein und entscheiden sich dafür, den Vorsteuerabzug nach dem allgemeinen Pro-rata-Satz anzuwenden. Sie können die Regelung des allgemeinen Pro-rata-Satzes ab dem 10. April 2024 anwenden, indem Sie spätestens am 30. Juni 2024 eine Erklärung e604B einreichen. Sie können sich bereits in der Erklärung e604A für den allgemeinen Pro-rata-Satz entscheiden.
    • Sie reichen monatliche Erklärungen ein und nehmen am 15. April 2024 eine zusätzliche Tätigkeit auf, für die der Vorsteuerabzug nach der Regelung des allgemeinen Pro-rata-Satzes geeignet ist. Zu diesem Zweck reichen Sie spätestens am 30. April 2024 eine Erklärung e604B ein. Sie wenden den allgemeinen Pro-rata-Satz ab dem 15. April 2024 an.
    • Sie sind ein Misch-Steuerpflichtiger und wenden den Vorsteuerabzug nach der Regel der tatsächlichen Zuordnung seit dem 1. Januar 2023 an. Sie müssen ihn mindestens bis zum 31. Dezember 2026 anwenden. Wenn Sie vor dem 31. Dezember 2026 eine Erklärung e604B einreichen, um zum allgemeinen Pro-rata-Satz zu wechseln, können Sie den allgemeinen Pro-rata-Satz ab dem 1. Januar 2027 anwenden. Wenn Sie im Jahr 2027 eine Erklärung e604B einreichen, können Sie den allgemeinen Pro-rata-Satz ab dem 1. Januar 2028 anwenden.
    • Sie sind ein Misch-Steuerpflichtiger, der vierteljährliche Erklärungen einreicht, und wenden den Vorsteuerabzug nach der Regelung des allgemeinen Pro-rata-Satzes an. Sie möchten damit 2024 aufhören. Sie müssen vor dem 31. März 2024 eine Erklärung e604B einreichen, über die Sie sich für die tatsächliche Zuordnung entscheiden. Sie können die tatsächliche Zuordnung ab dem 1. Januar 2024 anwenden.

    Kann eine Notifizierung eines Vorsteuerabzugs auf Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes abgelehnt werden?

    Wir erteilen Ihnen keine ausdrückliche Genehmigung für die Anwendung des Vorsteuerabzugs nach dem allgemeinen Pro-rata-Satz. Wir können diese Anwendung jedoch nachträglich ablehnen, wenn der Vorsteuerabzug auf Grundlage der Anwendung des allgemeinen Pro-rata-Satzes zu Ungleichheiten bei der Anwendung der Steuer führt. Die Verwaltung verpflichtet den Steuerpflichtigen dann zur Anwendung der tatsächlichen Zuordnung.

    Welche Informationen müssen Sie zusätzlich zur Notifizierung eines Vorsteuerabzugs auf Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes liefern?

    Jedes Jahr müssen Sie den endgültigen allgemeinen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs für das vorhergehende Kalenderjahr mitteilen. Dieser Pro-rata-Satz basiert auf der Realität Ihrer Ausgänge des Vorjahres und dient als vorläufiger allgemeiner Pro-rata-Satz, den Sie im laufenden Kalenderjahr anwenden. Im folgenden Jahr wird dieser allgemeine Pro-rata-Satz endgültig festgelegt und stellt den vorläufigen allgemeinen Pro-rata-Satz für das laufende Jahr dar usw.

    Wenn Sie keine Referenz für das Vorjahr haben (insbesondere wenn Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen), schätzen Sie den allgemeinen Pro-rata-Satz vorläufig anhand Ihrer Betriebsprognosen.

    Sie müssen jährlich den endgültigen und vorläufigen allgemeinen Pro-rata-Satz über Intervat bei der Hinterlegung der periodischen MwSt.-Erklärung für das erste Quartal (spätestens am 20. April) oder für einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April) mitteilen.

    In dieser periodischen Erklärung nehmen Sie eventuelle Berichtigungen des Vorsteuerabzugs vor. Ist der endgültige allgemeine Pro-rata-Satz höher ist als der im Vorjahr angewandte vorläufige allgemeine Pro-rata-Satz und ist dies in den ersten beiden Monaten des laufenden Jahres der Fall, dürfen Sie einen zusätzlichen Vorsteuerabzug vornehmen, der der Differenz zwischen dem anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes berechneten Abzug und dem anhand des vorläufigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug entspricht. Im entgegengesetzten Fall müssen Sie einen Steuerbetrag rückführen, der der festgestellten Differenz entspricht.

    Wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres Anspruch auf die Anwendung des allgemeinen Pro-rata-Satzes haben, weil Sie ein Misch-Steuerpflichtiger werden, müssen Sie diese Informationen auf Grundlage von Prognosen für die nächsten 12 Monate nach Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit bei der Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für das Quartal der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit oder für einen der ersten beiden Monate nach der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit mitteilen.

    Wenden Sie am 31. Dezember 2023 bereits die Regelung des Vorsteuerabzugs nach dem allgemeinen Pro-rata-Satz an?

    Wenn Sie am 31. Dezember 2023 die Regelung des Vorsteuerabzugs nach dem allgemeinen Pro-rata-Satz bereits anwenden, müssen Sie dem FÖD Finanzen bestätigen, dass Sie diese Regelung weiterhin anwenden werden.

    Sie tun dies, indem Sie die Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) über die Anwendung e604 vor dem 1. Juli 2024 einreichen.

    In der Rubrik Regelung:

    • wählen Sie „Misch-Steuerpflichtiger“ und dann „allgemeiner Pro-rata-Satz“,
    • geben Sie als Datum den 31.12.2023 an,
    • vergessen Sie nicht, weiter unten auf dem Bildschirm eine Steuerregelung auszuwählen (z. B. vierteljährlicher Hinterleger).

    Sie müssen die endgültigen und vorläufigen allgemeinen Pro-rata-Sätze auch in die periodische MwSt.-Erklärung für das erste Quartal 2024 (spätestens am 20. April 2024) oder spätestens in die periodische MwSt.-Erklärung für den Monat März 2024 (spätestens am 20. April 2024) übernehmen.

  • Abzug auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung (Art. 46 §2 MwSt.-Gesetzbuch)

    Der Misch-Steuerpflichtige darf sein Recht auf Vorsteuerabzug auch auf der Grundlage der tatsächlichen Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der erhaltenen Güter und Dienstleistungen ausüben. Der Vorsteuerabzug wird dann hauptsächlich durch die Verteilung der Kosten auf die verschiedenen Tätigkeitssektoren bestimmt.

    Welche Kosten?

    Wenn der Misch-Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der tatsächlichen Zuordnung ausübt, muss er zwischen drei Arten von Käufen unterscheiden:

    • Käufe für vollständig mehrwertsteuerpflichtige Umsätze
      Die MwSt. auf diese Käufe kann vollständig abgezogen werden, sofern keine gesetzliche Abzugsbegrenzung gilt (z. B. maximaler Abzug von 50 % für Kosten im Zusammenhang mit Personenkraftwagen oder kein Abzug für Empfangskosten usw.).
       
    • Käufe für vollständig steuerfreie Umsätze
      Die MwSt. auf diese Käufe darf nicht abgezogen werden.
       
    • Käufe, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden
      Der Misch-Steuerpflichtige muss für diese Käufe besondere Pro-rata-Sätze festlegen, auf deren Grundlage die Käufe sowohl den mehrsteuerpflichtigen als auch den steuerfreien Tätigkeiten zugeordnet werden. Die MwSt. auf die Käufe kann dann im Verhältnis zu diesen besonderen Pro-rata-Sätzen (z. B. auf der Grundlage der Fläche) abgezogen werden. Es ist wichtig, dass der Misch-Steuerpflichtige besondere Pro-rata-Sätze wählt, die die Zuordnung zu steuerpflichtigen und steuerfreien Tätigkeiten so korrekt wie möglich widerspiegeln.
      Falls erforderlich, kann ein besonderer Pro-rata-Satz verwendet werden, der auf die gleiche Weise festgelegt wird wie der allgemeine Pro-rata-Satz, sofern die Verwaltung dies nicht ausdrücklich über einen begründeten Ablehnungsbeschluss ablehnt.
       

    In welchen Fällen kann ein Misch-Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der tatsächlichen Zuordnung ausüben?

    1. Wahl des Misch-Steuerpflichtigen selbst

    Sie können sich selbst dafür entscheiden, den Vorsteuerabzug auf der Grundlage der tatsächlichen Zuordnung anzuwenden. Hierzu müssen Sie eine Vorabnotifizierung einreichen.

    2. Die Verwaltung verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Anwendung der tatsächlichen Zuordnung. Dies ist der Fall, wenn der Vorsteuerabzug auf der Grundlage der Anwendung des allgemeinen Pro-rata-Satzes zu Ungleichheiten bei der Anwendung der Steuer führt. Dies kann eine Einzelentscheidung für einen bestimmten Steuerpflichtigen (per Einschreiben) oder für einen bestimmten Tätigkeitssektor oder eine Gruppe von Steuerpflichtigen (per Rundschreiben) sein.

    Wie teilt man die Anwendung des Vorsteuerabzugs auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung mit?

    Dazu müssen Sie eine elektronische Vorabnotifizierung über die Erklärung e604A (Aufnahme einer MwSt.-Tätigkeit) oder e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) einreichen.

    Reichen Sie die Erklärung wie folgt ein:

    • vor Ende des ersten Erklärungszeitraums des laufenden Kalenderjahres, wenn Sie bereits ein Misch-Steuerpflichtiger sind (d. h. vor dem 31. Januar für monatlich einreichende Steuerpflichtige und vor dem 31. März für vierteljährlich einreichende Steuerpflichtige),
    • vor Ende des Erklärungszeitraums in dem die Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit erfolgt, wenn Sie durch Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit ein Misch-Steuerpflichtiger werden.

    Die Notifizierung gilt für eine unbestimmte Dauer. Sie müssen diese nur einmal einreichen.

    Die Anwendung der Regelung beginnt:

    • am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres, wenn Sie bereits ein Misch-Steuerpflichtiger sind,
    • ab Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit, wenn Sie durch Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit ein Misch-Steuerpflichtiger werden.

    Die Regelung gilt mindestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Datum, an dem die Notifizierung wirksam wird. Es sei denn, Sie hören über eine Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) auf, ein Misch-Steuerpflichtiger zu sein, oder Sie stellen Ihre Tätigkeit über eine Erklärung e604C (Tätigkeitseinstellung) vollständig ein: In diesen Fällen endet die Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung automatisch.

    Wenn Sie nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums die Anwendung der Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung beenden möchten, reichen Sie eine Vorabnotifizierung über eine Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) ein, in der Sie den allgemeinen Pro-rata-Satz wählen.

    Beispiele:

    • Sie sind ein Misch-Steuerpflichtiger, der monatliche Erklärungen einreicht, und entscheiden sich dafür, den Vorsteuerabzug nach der Regelung der tatsächlichen Zuordnung anzuwenden. Zu diesem Zweck reichen Sie spätestens am 31. Januar 2023 eine Erklärung e604B ein. Sie müssen die tatsächliche Zuordnung ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens zum 31. Dezember 2026 anwenden.
    • Sie sind ein Misch-Steuerpflichtiger, der vierteljährliche Erklärungen einreicht, und entscheiden sich dafür, den Vorsteuerabzug nach der Regelung der tatsächlichen Zuordnung anzuwenden. Zu diesem Zweck reichen Sie spätestens am 31. März 2023 eine Erklärung e604B ein. Sie müssen die tatsächliche Zuordnung ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens zum 31. Dezember 2026 anwenden.
    • Sie reichen monatliche Erklärungen ein und nehmen am 15. April 2024 eine zusätzliche Tätigkeit auf, für die der Vorsteuerabzug nach der Regelung der tatsächlichen Zuordnung geeignet ist. Zu diesem Zweck reichen Sie spätestens am 30. April 2024 eine Erklärung e604B ein. Sie müssen die tatsächliche Zuordnung ab dem 15. April 2024 bis mindestens zum 31. Dezember 2027 anwenden. 
    • Sie reichen ab dem 10. August 2024 vierteljährliche Erklärungen ein und entscheiden sich dafür, den Vorsteuerabzug nach der Regelung der tatsächlichen Zuordnung anzuwenden. Sie können die Regelung der tatsächlichen Zuordnung ab dem 10. August 2024 anwenden, indem Sie spätestens am 30. September 2024 eine Erklärung e604B einreichen. Sie können sich bereits in der Erklärung e604A für die tatsächliche Zuordnung entscheiden. 
       

    Kann eine Notifizierung eines Vorsteuerabzugs auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung abgelehnt werden?

    Wir erteilen Ihnen keine ausdrückliche Genehmigung mehr für die Anwendung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung. Wir können diese Anwendung jedoch nachträglich ablehnen, wenn wir der Ansicht sind, dass der Abzug nach der tatsächlichen Zuordnung nicht oder nicht mehr der Realität entspricht.

    In diesem Fall teilen wir Ihnen den begründeten Ablehnungsbeschluss spätestens am 31. Dezember des Jahres mit, das auf das Jahr folgt, in dem Ihre Notifizierung wirksam geworden ist. Der Beschluss gilt für eine unbestimmte Dauer und ab dem ersten Tag des Erklärungszeitraums, in dem Sie die Notifizierung eingereicht haben.

    Welche Informationen müssen Sie zusätzlich zur Notifizierung eines Vorsteuerabzugs auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung liefern?

    Sie müssen jährlich bestimmte Informationen zur Anwendung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung liefern. Sie tun dies jedes Jahr über Intervat bei der Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für:

    • das erste Quartal (spätestens am 20. April) oder
    • einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April).

    Sie liefern Informationen zu folgenden Punkten:

    • dem endgültigen allgemeinen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs für das vorhergehende Kalenderjahr (falls Sie den allgemeinen Pro-rata-Satz im vorhergehenden Kalenderjahr angewandt haben), 
    • für das vorhergehende Kalenderjahr den in Prozent ausgedrückten Anteil der Steuer, der auf die Umsätze entfällt:
      • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen,
      • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
      • die gleichzeitig beiden Arten von Betriebsbereichen zugeordnet sind,
    • dem besonderen Pro-rata-Satz / den besonderen Pro-rata-Sätzen.

    Wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres Anspruch auf die Anwendung der tatsächlichen Zuordnung haben, weil Sie ein Misch-Steuerpflichtiger werden, müssen Sie diese Informationen auf Grundlage von Prognosen für die nächsten 12 Monate nach Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit bei der Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für das Quartal der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit oder für einen der ersten beiden Monate nach der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit mitteilen.

    Wenn Sie am 31. Dezember 2022 bereits die Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung anwendeten, müssen Sie diese Angaben für das Jahr 2023 in die periodische MwSt.-Erklärung für das erste Quartal 2024 (spätestens am 20. April 2024) oder spätestens in die periodische MwSt.-Erklärung für den Monat Mai 2024 (spätestens am 20. Juni 2024) übernehmen.

    Was geschieht bei einer verspäteten Notifizierung eines Vorsteuerabzugs auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung oder bei einer verspäteten Übermittlung der Informationen?

    Wenn Sie die Vorabnotifizierung und/oder die Übermittlung nicht fristgerecht vornehmen, können Sie das Recht auf Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen Zuordnung erst ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres ausüben, sofern Sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine neue Notifizierung einreichen.