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Herstellung akzisenpflichtiger Waren in einem Steuerlager

Die Herstellung von akzisenpflichtigen Waren muss in einem Steuerlager stattfinden.

  • Was versteht man unter „Herstellung akzisenpflichtiger Waren“?

    Nicht vollständige Liste: Brauen von Bier, Destillation von Alkohol, Herstellung von alkoholhaltigen Getränken (Wein, Likör, Gin, Wodka, Whisky usw.), Herstellung von Tabakwaren, Herstellung von Energieerzeugnissen.

    (Ausnahmen: siehe Sonderregelungen)

  • Was ist ein Steuerlager?

    Ein Steuerlager ist ein Ort, an dem ein zugelassener Lagerinhaber (natürliche oder juristische Person, die dazu im Rahmen ihrer Tätigkeit ermächtigt ist) akzisenpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung herstellt, verarbeitet, lagert, empfängt oder versendet.

  • Antragsformular für ein Steuerlager für Herstellung/Verarbeitung/Lagerung

    Der Bewilligungsantrag registrierter zugelassener Lagerinhaber muss mittels eines besonderen Formulars eingereicht werden, das beim zuständigen Dienst erhältlich ist.

  • Vorteile eines Steuerlagers für Herstellung/Verarbeitung/Lagerung

    Solange sich die akzisenpflichtigen Waren im Steuerlager befinden, sind die Akzisensteuern nicht geschuldet. Die Akzisensteuern sind erst dann geschuldet, wenn die Waren in Belgien „in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt" werden. 

  • Steuerlager für Herstellung/Verarbeitung/Lagerung: Bedingungen

    • Das Steuerlager muss sich in Belgien befinden.
    • Leistung einer Sicherheit für die Lagerung der akzisenpflichtigen Waren,
    • Führen einer den Vorschriften entsprechenden Lagerbuchhaltung,
    • Einhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen.

    (siehe auch: Sonderregelung)

  • Wann zahlen Sie, wenn Sie ein Steuerlager für Herstellung/Verarbeitung/Lagerung besitzen?

    Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien über eine elektronische Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr AC4.